VGH BW: Corona-Verordnung Einzelhandel – Beschränkung auf 1 Person pro 20 m2 Verkaufsfläche unwirksam

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) (Foto: Holger Knecht)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) (Foto: Holger Knecht)

Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 5. Juni 2020 dem Eilantrag der Tchibo GmbH (Antragstellerin) gegen eine Bestimmung in der Corona- Verordnung Einzelhandel stattgegeben.

Die Corona-Verordnung Einzelhandel des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums vom 3. Mai 2020 regelt, welche Maßnahmen geöffnete Einzelhandelsbetriebe treffen müssen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Verordnung verpflichtet die Einzelhandelsbetriebe unter anderem zu Trennvorrichtungen an den Kassen, zur Einhaltung von Abstandsregelungen und zu Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen.

§ 3 der Corona-Verordnung Einzelhandel bestimmt unter anderem:
“(1) Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten.

(3) Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).“

Gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Verordnung Einzelhandel hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an den Verwaltungsgerichtshof gewandt. Sie macht geltend, die Bestimmung führe zu erheblichen Umsatzeinbußen und habe zur Folge, dass sie die Mieten ihrer Geschäfte nicht mehr erwirtschaften könne. Die Vorschrift sei bereits nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Für einen Normadressaten sei nicht verständlich, inwieweit eine Beschränkung auf eine Person pro 20 m2 Verkaufsfläche einschließlich der Beschäftigten auch in Situationen gelten solle, in denen die Verkaufsfläche beispielsweise 39 m2 betrage. Denn in einem solchen Fall dürften Kunden die Verkaufsstelle nicht betreten, weil jede Verkaufsstelle mindestens einen Beschäftigten habe. Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, die Vorschrift enthalte kein eigenständiges Ge- oder Verbot, sondern gebe Einzelhandelsbetreibern und Kunden lediglich eine Richtgröße an die Hand, um im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, bei wie vielen Personen innerhalb einer Verkaufsstelle die allgemeinen Abstandsvorgaben eingehalten werden könnten. Die Vorschrift enthalte keine verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl.

Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und § 3 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Verordnung Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlange, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssten, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen könne, dass er sein Verhalten danach ausrichten könne. Diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genüge die Vorschrift nicht. Mit der nicht weiter erläuterten Verwendung des Begriffes „Richtgröße“ sei bereits nicht ausreichend klar, ob die damit in Bezug genommene Relation von Verkaufsfläche und Personenzahl als verbindliche Vorgabe oder lediglich als anzustrebendes Ziel mit Abweichungsmöglichkeit oder gar – wie der Antragsgegner vortrage – als gänzlich unverbindlicher Orientierungswert zu verstehen sein solle.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 1623/20).