OVG RLP: Demonstration am 06. Juni 2020 in Worms unter Auflagen zulässig

Beschluss vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen: 7 B 10688/20.OVG

Symbolbild Justiz Prozess Klage (Foto: Pixabay)
Symbolbild Justiz Prozess Klage (Foto: Pixabay)

Koblenz – Die für Samstag, 6. Juni 2020, von einem Mitglied der NPD angemeldete Versamm­lung in Worms darf unter Auflagen durchgeführt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragstellerin meldete im Jahr 2019 eine Versammlung mit dem Motto „Tag der deutschen Zukunft – unser Signal gegen Überfremdung“ bei der Stadt Worms für den 6. Juni 2020 mit einer voraussichtlichen Teilnehmerzahl von 150 bis 250 Personen an. Nach Beginn der „Corona-Krise“ und des damit einhergehenden Inkrafttretens von infektionsschutzrechtlichen Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rhein­land-Pfalz behandelte die Stadt Worms die Versammlungsanmeldung als Antrag auf Zulassung der Versammlung nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Stadt den so verstandenen Zulassungsantrag ab, weil die Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sei. Auf den Eilantrag der Antragstellerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Mainz die Stadt Worms im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihr eine Genehmigung für die von ihr am 6. Juni 2020 geplante Versammlung unter Auflagen zu erteilen, wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Auflagen im Ermessen der Stadt bleibe. Die hiergegen von der Stadt eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Nach der gegenwärtig geltenden Achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz könnten Versammlungen unter freiem Himmel unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrecht­licher Sicht vertretbar sei. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit müsse diese Regelung so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen bestehe, sofern eine solche Erteilung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Das Gericht teile die Auf­fassung der Vorinstanz, dass die Ablehnung der Genehmigung durch die Antrags­gegnerin als unverhältnismäßig anzusehen sei, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Durchführung der von der Antragstellerin geplanten Versammlung unter Auflagen – insbesondere zur Teilnehmerzahl und zum Ort der Versammlung – infek­tionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. Die Antragsgegnerin habe eine Versamm­lung, die sich gegen die Corona-Maßnahmen gerichtet habe, am 23. Mai 2020 mit bis zu 200 Teilnehmern genehmigt. Sie habe daher ersichtlich eine Versammlung im Stadt­gebiet mit bis zu 200 Teilnehmern als infektionsschutzrechtlich vertretbar angesehen. Vor diesem Hintergrund habe sie auch im Beschwerdeverfahren keine nachvollzieh­baren Anhaltspunkte dargelegt, weshalb die von der Antragstellerin geplante Versamm­lung bei einer Auflage zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf lediglich maximal 200 Personen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sein sollte. Es sei nicht plausibel dargetan, dass sich die Antragstellerin an eine solche Auflage oder an sonstige infektionsschutzrechtliche Auflagen nicht halten würde.

Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, dass zu den für den selben Tag angemel­deten Gegendemonstrationen mehr als 1000 Personen aus dem „bürgerlichen bis linken Lager“ anreisen würden, so sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb etwaigen durch die Zahl der Gegendemonstranten begründeten infektionsschutz­recht­lichen Gefahren nicht durch Auflagen gegenüber den Veranstaltern der Gegen­demonstrationen, insbesondere durch Begrenzung von deren Teilnehmerzahl, hin­reichend Rechnung getragen werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin ferner gel­tend mache, dass von den 1000 Gegendemonstranten bis zu 300 gewaltbereit seien und sich nicht an Auflagen halten, sondern die Konfrontation mit dem „rechten Lager“ und den Polizeikräften suchen würden, so lägen daraus entstehende infektionsschutz­rechtliche Gefahren nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern in dem der Veranstalter der Gegendemonstrationen. Daher sei diesen Gefahren zunächst durch Auflagen gegenüber den Gegendemonstrationen, etwa zur räum­lichen Trennung von der Versammlung der Antrag­stellerin, oder durch Nichtzulassung der Gegen­demonstrationen, falls diese Auflagen als unzureichend anzusehen sein sollten, zu begegnen. Es sei weder von der Antragsgegnerin dar­gelegt noch sonst ersichtlich, dass die Zulassung der Versammlung der Antrag­stellerin unter Auflagen selbst bei Auflagen oder Nichtzulassung der Gegen­demonstrationen infektionsschutzrechtlich nicht vertret­bar wäre.

Information der Stadt Worms: „Stadt muss Versammlung zulassen“

Die Stadt Worms muss die für den morgigen Samstag, 6. Juni, angemeldete Versammlung unter dem Motto „Tag der deutschen Zukunft“ zulassen. Mit diesem Beschluss folgte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz am heutigen Freitag dem zugrundeliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts in Mainz, gegen den die Stadt Beschwerde eingelegt hatte. Beide Gerichte sehen eine Ablehnung der Versammlung als unverhältnismäßig an.

„Wir sind alles andere als glücklich über diesen Ausgang, müssen die Entscheidung der beiden Gerichte jedoch akzeptieren und die Auflagen nun so ausgestalten, dass alle zugelassenen Versammlungen in einer Form stattfinden können, in der die Infektionsgefahr möglichst gering gehalten wird“, bedauert Oberbürgermeister Adolf Kessel.

Insgesamt sechs Versammlungen wird die Stadtverwaltung unter entsprechenden Hygieneauflagen zulassen. Unter anderem müssen alle Teilnehmer die Mindestabstände einhalten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen und sich registrieren. Die Teilnehmerzahl wird je Versammlungen auf maximal 100 Personen begrenzt. Der in Zusammenhang mit dem „Tag der deutschen Zukunft“ angemeldete Aufzug muss laut Gericht ebenfalls zugelassen werden – die Stadt wird jedoch eine verkürzte Aufzugsstrecke zur Auflage machen. Der Zeitraum der Versammlungen wird auf 12 bis 17 Uhr festgelegt.

Insbesondere Verkehrsteilnehmer werden gebeten, am morgigen Samstag den Innenstadtbereich zu meiden, da mit Behinderungen zu rechnen ist. Der Linienverkehr bleibt bestehen, lediglich die Haltestellen Bahnhof und Adenauerring entfallen. Demnach verkehren alle Linien stadteinwärts bis zur letzten Haltestelle vor dem Hauptbahnhof planmäßig (ausgenommen Haltestelle Adenauerring). Stadtauswärts beginnen die Linien planmäßig an der ersten Haltestelle nach dem Hauptbahnhof.