Bad Kreuznach: Polizei und Stadt warnen friedliche Demonstranten

Justiz Hammer Foto: Pixabay
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Umgang mit Versammlungen – Gemeinsame Presseerklärung der Stadtverwaltung und Polizeiinspektion Bad Kreuznach

Zunächst einmal wird aus dem GG zitiert

Aus Artikel 8 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Diese in den Grundrechten niedergeschriebene Regelung ist ein hohes Gut, in welches der Staat nicht ohne weiteres eingreifen darf. Für Versammlungen unter freiem Himmel können aber Einschränkungen durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Eine Versammlung ist dabei laut Bundesverfassungsgerichts eine „örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“.

Zentrales Element der Gebote bei Versammlungen ist hierbei die Anmeldepflicht, wonach die Veranstalterin/ der Veranstalter die Versammlung oder den Aufzug 48 Stunden vor Bekanntgabe – also bevor dazu anderweitig aufgerufen wird – bei der zuständigen Behörde, für Bad Kreuznach die Stadtverwaltung, anzeigen muss.

Dies dient dazu, dass Maßnahmen, z.B. zum Freihalten der Versammlungsörtlichkeit oder zur Verkehrslenkung, abgestimmt werden können. In der aktuellen Situation, die durch die Bekämpfung der Corona-Pandemie geprägt ist, können aber auch weitere Einschränkungen auf Grundlage des Infektionsschutzes erlassen werden, denn die aktuell gültige Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden können, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Dann kommt der Punkt

Am vergangenen Samstag kam es in der Innenstadt von Bad Kreuznach und auch in zahlreichen anderen Städten Deutschlands zu einer Versammlung, die im Rahmen eines friedlichen Protestes auf die aus Sicht der Organisatoren überzogenen Coronabeschränkungen aufmerksam machen wollte.

Dieser grundsätzlich nach Artikel 8 Grundgesetz zulässige Protest war allerdings in Bad Kreuznach nicht angemeldet worden und hat daher gegen das Versammlungsgesetz verstoßen. Da die Teilnehmer friedlich ihrem Ansinnen nachgekommen waren und es auch die erste Veranstaltung dieser Art in Bad Kreuznach war, wurde die Teilnehmer der Versammlung aufgefordert, diese zu beenden und die Aktion wurde kontrolliert auslaufen gelassen.

„Die Polizei und die Mitarbeiter des Kommunalen Vollzugsdienst der Stadtverwaltung haben hier erkannt, dass vielen Teilnehmern der Versammlung die Regelungen aus dem Versammlungsrecht nicht geläufig sind, und haben mit Augenmaß agiert.

Stadt und Polizei werden zukünftig keine Toleranz mehr zeigen

Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies nicht auf Dauer so toleriert werden kann. Sollten wir bei künftigen Versammlungen Verstöße, insbesondere gegen das Versammlungs- oder das Infektionsschutzgesetz, feststellen, werden wir auch konsequent Straf-, bzw. Bußgeldanzeigen fertigen“ so Christian Kirchner, Leiter der Polizeiinspektion Bad Kreuznach.

Markus Schlosser, Beigeordneter der Stadt Bad Kreuznach, ergänzt: „Es geht ausdrücklich nicht darum, durch Artikel 8 Grundgesetz legitimierten Protest zu verhindern. Allerdings ist die Einhaltung bestimmter Regeln für die Vorbereitungen und zum Schutz solcher Versammlungen wichtig. Wir bitten daher die Veranstalter darum, sich im Vorfeld mit der Versammlungsbehörde in Verbindung zu setzen.“

Welche Rechte und welche Verpflichtungen im Zusammenhang der Durchführung Teilnahme an Versammlungen bestehen, hat das Polizeipräsidium Mainz unter folgendem Link zusammengefasst:

https://www.polizei.rlp.de/de/die-polizei/dienststellen/polizeipraesidium-mainz/demofibel/