BGH: Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden Dr. Frauke Petry wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe © BGH
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe © BGH

Karlsruhe – Das Landgericht Dresden hat die ehemalige AfD-Vorsitzende Dr. Petry wegen fahrlässigen Falscheids (§ 161 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte als Vorsitzende der AfD-Fraktion an der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss teil, der nach Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 zusammengetreten war. Im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens wurde sie als Zeugin vernommen und anschließend vereidigt. Hierbei war ihr bewusst, dass sie mehrere Fragen nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, ihre Antworten zu korrigieren.

Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens gewesen, habe als solche aber auch als Zeugin vernommen und vereidigt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und sie freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässigen Falscheids strafbar gemacht, da sie als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten AfD-Fraktion von der Zeugenrolle ausgeschlossen gewesen sei. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz sehe zwar eine Vereidigung von Zeugen durch den Wahlprüfungsausschuss vor, lasse bei den nach § 7 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes am Verfahren Beteiligten aber keine Vernehmung als Zeugen zu. Könnten Beteiligte – wie hier die AfD-Landtagsfraktion – nur durch Vertreter handeln, würden diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sei die Stellung der Beteiligten selbst mit der Zeugenrolle unvereinbar, gelte dies auch für ihre im Wahlprüfungsverfahren handelnden Vertreter. Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten unzulässig war, hat sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.

Mit der Aufhebung des Urteils hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen seien. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.


Vorinstanz:
Landgericht Dresden – Urteil vom 2. April 2020 – 15 KLs 205 Js 29021/16

Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 154 (Meineid)

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 161 StGB (Fahrlässiger Falscheid)
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

§ 7 SächsWprG (Ladung zur mündlichen Verhandlung)
(1) 1Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden.
(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
1. Präsident des Landtages,
2. das Staatsministerium des Innern,
3. der Landeswahlleiter,
4. die Fraktion des Landtages, der der betroffene Abgeordnete angehört.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.

§ 354 StPO (Eigene Entscheidung in der Sache)
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.