Weinheim: Rettungsgasse – Regelungen und Sanktionen

Fehlende Rettungsgasse © Feuerwehr Weinheim
Fehlende Rettungsgasse © Feuerwehr Weinheim

Weinheim (RM) – Am 28. April 2020 tritt die StVO-Novelle in Kraft. Mit der StVO-Novelle soll der Straßenverkehr sicherer gestalten. In den Bußgeldkatalog wurden auch Sanktionen gegen Verkehrsteilnehmer aufgenommen, die keine Rettungsgasse bilden.
Nach einem Unfall zählt jede Minute. Denn jede Minute erhöht die Überlebenschance von Unfallopfern. So rettet eine richtig gebildete und frei gehaltene Rettungsgasse Leben. Sie hilft aber auch dabei Straßensperrungen und Staus schneller aufzulösen, wenn Hilfskräfte früher zum Einsatzort kommen. Alternativen haben die Rettungskräfte keine, denn der Standstreifen ist für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet. Er ist nicht überall durchgehend ausgebaut und es können andere Fahrzeuge, die eine Panne haben, den Weg versperren.

  • Verkehrsteilnehmer, die keine Rettungsgasse bilden drohen künftig 200 € Bußgeld sowie 1 Monat Fahrverbot.
  • Sobald eine gebildete Rettungsgasse unerlaubt benutzt wird, gibt es ebenfalls 1 Monat Fahrverbot und 240 Euro Bußgeld.
  • Wenn Behinderung oder Gefährdung dazu kommen, kann der Kraftfahrer ein Bußgeld bis zu 320 Euro bekommen.
  • In allen Fällen sind bis zu 2 Punkte in Flensburg möglich.
Rettungsgasse © Feuerwehr Weinheim
Rettungsgasse © Feuerwehr Weinheim

Daher gibt die Weinheimer Feuerwehr Tipps wie man eine Rettungsgasse richtig bildet:

Grundsätzlich muss immer, wenn der Verkehr stockt, eine freie Bahn für Rettungsfahrzeuge geschaffen werden. Wichtig ist dabei, dass sie bereits bei der Annäherung im Rückstau gebildet wird.
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit wenigstens 2 Fahrtstreifen in einer Richtung, muss eine Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge in der Mitte der Fahrbahnen gebildet werden. Wichtig ist dabei, dass zu den Einsatzfahrzeugen auch Abschleppfahrzeuge zählen.

  • Rettungsgasse bereits bei beginnender Staubildung und stockendem Verkehr bilden. Steht der Verkehr, ist es manchmal nicht mehr möglich, zu rangieren.
  • Die Rettungsgasse muss immer gebildet werden! Nicht nur bei einem Unfall.
  • Die Rettungsgasse wird bei einer 2-spurigen Autobahn in der Mitte gebildet, das heißt die Fahrzeuge links fahren an den äußeren linken Rand und die Fahrzeuge rechts an den Rand des rechten Fahrstreifens.
  • Bei einer 3- oder sogar 4-spurigen Autobahn wird die Rettungsgasse immer zwischen der linken und den mittleren Fahrbahnen gebildet.
  • Der Seitenstreifen darf für die Bildung einer ausreichend großen Rettungsgasse mitbenutzt werden. Denken Sie immer daran, dass auch sehr große Einsatzfahrzeuge die Rettungsgasse durchfahren müssen.
  • Bei Bildung der Rettungsgasse unbedingt darauf achten, dass das Fahrzeug gerade steht und die Durchfahrt der Einsatzfahrzeuge nicht behindert wird.
  • Halten Sie eine Fahrzeuglänge Abstand zum Vordermann, um noch rangieren zu können.
  • Schalten Sie den Verkehrsfunk und das Navigationsgerät ein und beachten Sie die Durchsagen!
  • LKW sollten nur die rechte Spur befahren und nicht überholen.
  • Auch an einer roten Ampel sollte zudem in den Kreuzungsbereich ausgewichen werden, auch wenn dabei die Haltelinie überfahren werden muss. Mögliche Rotlichtverstöße werden bei solchen Situationen nach einer Prüfung durch die Bußgeldstelle nicht geahndet.
  • Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt. Die Durchfahrt durch die Rettungsgasse durch „Anhängen an ein Fahrzeug mit Sonderrechten“ ist verboten.

Wichtig: Wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, die Rettungsgasse nicht wieder schließen! Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen, auch nach einiger Zeit noch.
Die Rettungsgasse so lange offenhalten, bis der Verkehr wieder rollt.

Die Feuerwehr Weinheim wünscht allen eine gute und sichere Fahrt und bedankt sich schon heute bei allen Kraftfahrern im Namen der Menschen in Not für das Bilden der Rettungsgasse.

Text von Ralf Mittelbach mit Quellen des Landesfeuerwehrverband Baden Württemberg www.feuerwehr-bw.de und Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) des https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html