Verbraucherzentrale: Mahngebühren der Energieversorger deutlich zu hoch

Unverhältnismäßig?

Mainz / Rheinland-Pfalz / Ludwigshafen – Die Gebühren für eine erste Mahnung von Energieversorgern sind mit fünf Euro regelmäßig zu hoch. Auf diese mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankental gegen die Pfalzwerke (AZ: 6 O 281/12) hatte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bereits Anfang dieses Jahres hingewiesen. Von April bis Mai 2015 haben die Verbraucherschützer jetzt die Mahnkosten der Energieversorgungsbranche rheinland-pfalzweit unter die Lupe genommen. Das Ergebnis ist ernüchternd.

„Bei fast allen 63 untersuchten Unternehmen lässt sich dieser Mitnahmeeffekt durch überzogene Mahnkostenpauschalen ebenfalls beobachten“,

kritisiert Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Gut 63 Prozent (40 Unternehmen) machen mindestens fünf Euro bei der ersten Mahnung geltend. Ein Unternehmen verlangt sogar zehn Euro.

Knapp zehn Prozent erheben Mahngebühren zwischen drei und fünf Euro. Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist das immer noch zu hoch. Hierzu gehört auch die Pfalzwerke AG mit 4,10 Euro. Und das, obwohl das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil nach der Kostenaufstellung der Pfalzwerke allenfalls 1,50 Euro nachvollziehen konnte.

Lediglich zwei Versorger und damit gerade einmal drei Prozent der stromversorgenden Unternehmen in Rheinland-Pfalz befinden sich bei der Höhe der Mahnkosten im nachvollziehbaren Bereich. Sie verlangen weniger als drei Euro. 
Der Mainzer Versorger entega verlangte lange Zeit elf Euro Mahnkosten. Nach mehrfacher Kritik an dieser Praxis durch die Verbraucherzentrale wurden die Kosten schlussendlich auf 2,50 Euro gesenkt. Damit befindet sich die entega, zusammen mit den Stadtwerken Annweiler am Trifels (2,56 Euro), als eines der wenigen Unternehmen in Rheinland-Pfalz im „grünen Bereich“.

Aber es geht noch besser! Drei Energieversorger (knapp fünf Prozent), berechnen für die erste Mahnung gar keine Kosten. Gebühren fallen bei der EVM Koblenz, den Gemeindewerken Waldfischbach-Burgalben und den Stadtwerken Neuwied erst bei der zweiten Mahnung an.

„Andere Unternehmen sollten sich hieran ein Beispiel nehmen“,

fordert Fehrenbach.

Nicht nachvollziehbar ist für die Verbraucherzentrale, dass Gemeindewerke, die als kommunale Eigenbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts Strom und/oder Gas an private Endverbraucher verkaufen, ihre Mahnkosten nach einem öffentlich-rechtlichen Gesetz staffeln dürfen. Die Staffelung der Mahnkosten fängt bei diesen Versorgern bei fünf Euro an und erhöht sich in Abhängigkeit des geschuldeten Betrages des Kunden. Zivilgerichte aber haben längst entschieden, dass sich die Höhe der Mahnkosten allein an den tatsächlich für eine Mahnung entstehenden Kosten orientieren darf. Im gerichtlich beurteilten Fall der Pfalzwerke war das 1,50 Euro.

„Nach der Öffnung des Strommarktes 1998 und dem Wettbewerb zwischen hunderten von Energieversorgern scheint eine Staffelung der Mahnkosten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohnehin reichlich antiquiert. Immerhin ist der Verkauf von Strom und Gas längst keine hoheitliche Aufgabe mehr, sondern steht im Wettbewerb mit vielen Akteuren. Insofern ist auch eine Anpassung des Mahnwesens im Bereich Strom- und Gasverkauf längst überfällig“,

stellt Verbraucherschützer Fehrenbach abschließend fest.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei Mahnungen genau hinzusehen. Erreichen oder übersteigen Mahnkosten die Höhe von fünf Euro sollte eine Zahlung der Mahnkostenpauschale in dieser Höhe mit Verweis auf das Urteil des Landgerichts Frankenthal verweigert werden. Das Urteil dürfte sich problemlos auf Sonderverträge für Heizgaskunden übertragen lassen, so die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer.
Kunden von öffentlich-rechtlichen Energieversorgern müssen leider abwarten, bis ein Gericht rechtskräftig entscheidet, dass Energieverkauf nicht länger hoheitliches Handeln darstellt und somit für alle am Markt Beteiligten die gleichen Voraussetzungen gelten müssen, so eben auch in Bezug auf die „zulässige Höhe von Mahngebühren“.

Die gesamte Liste mit den Mahngebühren der rheinland-pfälzischen Grundversorger finden Interessierte unter 
www.vz-rlp.de/mahngebuehren-energie.

Energierechtliche Beratung rund um dieses Thema erhalten Betroffene nach Terminvereinbarung in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale sowie montags von 14 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 13 Uhr telefonisch unter 01805-60756025. Der Anruf auf die Hotline kostet 14 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz und maximal 42 ct/Minute aus den Mobilfunknetzen.