Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz unzulässig

Beschluss vom 16. April 2020, Aktenzeichen: 6 B 10497/20.OVG

Symbolbild Justiz Prozess Klage (Foto: Pixabay)
Symbolbild Justiz Prozess Klage (Foto: Pixabay)

Koblenz – Ein gegen die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rhein­land-Pfalz vom 23. März 2020 gerichteter Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden und das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren deshalb nicht eröffnet ist. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und lehnte aus diesem Grund einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Teilregelung der Ver­ordnung ab.

Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio in der Pfalz betreibt, beantragte beim Ober­verwaltungsgericht, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rhein­land-Pfalz vom 23. März 2020 im Wege einer einst­weiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache insoweit auszusetzen, als sie den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Der in der Hauptsache gegen eine Teilregelung der Dritten Corona-Bekämpfungs­verordnung gerichtete Normenkontrollantrag erweise sich nämlich bereits als unzuläs­sig, da die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demo­grafie erlassen worden sei. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungs­gerichtsordnung schließe ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen aus, die von einem Verfassungsorgan erlassen wurden, wie hier die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung. Denn auch der einzelne Landesminister sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwal­tungsgerichts Rheinland-Pfalz als Verfassungsorgan in diesem Sinne zu verstehen.

Durch dieses Regelungsverständnis werde die Antragstellerin auch nicht rechts­schutz­los gestellt. Sie könne die Rechtmäßigkeit der von ihr angegriffenen Verord­nung näm­lich inzident zur Überprüfung der Verwaltungsgerichte stellen, sofern sie um Rechts­schutz gegen eine Maßnahme nachsuche, die ihre Rechtsgrundlage in der fraglichen Verordnung finde.