Papierrechnung auch nach BGH-Urteil nicht immer kostenlos

Stichprobe der Verbraucherzentrale

Mainz – Rheinland-Pfalz – Ludwigshafen – Wer die monatlichen Rechnungen für seine Telefon-, Internet-, und Fernsehverträge per Post statt online erhalten will, muss oft dafür bezahlen. Die Entgelte betragen je nach Anbieter häufig zwischen 1,50 Euro bis 2,50 Euro pro Monat, so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Im Oktober 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: III ZR 32/14) entschieden, dass die monatlichen Rechnungen für Mobilfunkverträge kostenlos per Post zugesendet werden müssen, wenn das Unternehmen auch ein Ladengeschäft betreibt und Vertragsabschlüsse nicht nur über das Internet anbietet. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass das Urteil auch auf Internet-, Festnetz- oder TV-Verträge übertragbar ist. Diese Frage lässt der BGH jedoch offen. 
In einer nicht repräsentativen Stichprobe hat die Verbraucherzentrale daher im März 2015 untersucht, ob und wie Unternehmen das BGH-Urteil für Mobilfunkverträge, reine TV-Verträge und Kombipakete mit Festnetz/Internet und Festnetz/Internet/TV umsetzen. 14 Testpersonen haben acht Anbieter angeschrieben und eine kostenlose Papierrechnung verlangt. Einige Tester besitzen mehrere Verträge bei unterschiedlichen Anbietern. Alle Firmen bieten Verträge sowohl im Internet als auch im Ladengeschäft an. 

„Die Anbieter setzen das Urteil sehr unterschiedlich um“,

fasst Martina Totz von der Verbraucherzentrale zusammen.

„Nur drei der acht getesteten Firmen erstellen für ihre Mobilfunkverträge eine kostenlose Papierrechnung.“

Im Bereich Festnetz/Internet gewähren zwei Anbieter eine kostenlose Papierrechnung. Zu völlig gegensätzlichen Ergebnissen führte die Nachfrage bei dem einzig befragten Anbieter reiner Fernsehverträge: In einem Fall gab es eine kostenlose, in einem anderen eine kostenpflichtige Papierrechnung. 

Bei den Mobilfunkverträgen wurde eine kostenlose Papierrechnung mit der Begründung verwehrt, das Urteil sei gegen einen anderen Anbieter ergangen und nicht übertragbar. 
Die Gründe für die Ablehnung kostenloser Papierrechnungen bei Festnetz-/Internet- oder TV-Verträgen reichten von

„das BGH-Urteil sei aufgrund der Struktur des Produktportfolios bei dem betreffenden Kundenkonto nicht anwendbar“, bis zu „das BGH-Urteil bezog sich auf einen anderen Anbieter und nur auf Mobilfunk-Verträge“.

In anderen Fällen gab es auch gar keine Begründung. Die Kunden wurden auf die Möglichkeit verwiesen, Rechnungen kostenfrei online abzurufen. 

Die Verbraucherzentrale fordert die Telekommunikationsunternehmen auf, das Urteil konsequent auf Mobilfunkverträge sowie Telefon-, Internet- und Fernsehverträge entsprechend anzuwenden. Sie empfiehlt Betroffenen, ihren Telekommunikationsanbieter mit dem Verweis auf das BGH-Urteil anzuschreiben und für die Zukunft eine kostenlose Papierrechnung und gegebenenfalls eine Rückzahlung der gezahlten Entgelte für die Papierrechnung zu fordern. Ein Musterbrief für die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte ist unter www.vz-rlp.de/musterbrief-papierrechnung oder in den örtlichen Beratungsstellen erhältlich. Die Verbraucherzentrale wird die Entwicklungen im Hinblick auf die Umsetzung des BGH-Urteils weiter beobachten.

Informationen und Rechtsrat bietet die Verbraucherzentrale telefonisch unter 09001 7780804 (Montag, Mittwoch und Donnerstag von 10 bis 16 Uhr). Der Anruf kostet 1,50 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Preise aus den Mobilfunknetzen können abweichen. Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.