Rheinland-Pfalz: Landesweite Regelung zur Ausweitung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht mehr gültig

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion: Widerruf der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020

Symbolbild Supermarkt (Foto: Pixabay/Alexas_Fotos)
Symbolbild Supermarkt (Foto: Pixabay/Alexas_Fotos)

Trier – Mit Allgemeinverfügung vom 7. April 2020 widerruft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die am 17. März erlassene Verfügung, wonach Verkaufsstellen im Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit hatten, ausnahmsweise die Ladenöffnungszeiten zur Abgabe von bestimmten Waren der Grundversorgung auch auf Sonn- und Feiertage in der Zeit von 12 bis 18 Uhr auszuweiten. Der Widerruf gilt mit sofortiger Wirkung.

Mit der ursprünglich erlassenen Ausnahmeregelung wollte man dem in Zeiten der Corona- Pandemie erhöhten Versorgungsbedürfnis in der Bevölkerung Rechnung tragen, flexibel reagieren und mit Ausweitung der Ladenöffnungszeiten möglichst vermeiden, dass viele Menschen während des Einkaufs auf engem Raum zusammenkommen. Wie die ADD nun in der Begründung des Widerrufs vom 7. April erklärt, wurde von dieser Option kaum Gebrauch gemacht. Es habe sich herausgestellt, dass die Versorgung der Bevölkerung auch ohne Öffnungen an Sonn- und Feiertagen sichergestellt ist und demzufolge die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen nicht mehr im dringenden öffentlichen Interesse notwendig sind.