Erhöhtes Kurzarbeitergeld durch Eintragung von Kinderfreibeträgen

Finanzämter bieten vereinfachte Form für Anträge auf Lohnsteuerermäßigung

Symbolbild Finanzamt (Foto: Pixabay/falco)
Symbolbild Finanzamt (Foto: Pixabay/falco)

Koblenz – Derzeit werden viele Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus in Kurzarbeit geschickt. Sie erhalten anstelle ihres Lohns Kurzarbeitergeld.

Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich auf 67 % des Nettoentgelts, wenn bei dem Arbeitnehmer oder Ehegatten / Lebenspartner mindestens ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist.
Hierfür muss das Kind in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM – (Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge) als sog. Kinderfreibetragszähler angegeben sein. Die ELStAM bilden für den Arbeitgeber die Grundlage zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Kinderfreibetrag für Kinder über 18 Jahre

Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Arbeitnehmer auch für Kinder über 18 Jahre (längstens bis zum 25. Lebensjahr), wenn sich das Kind z. B. weiter in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen sozialen Jahr befindet.

Wurde für Kinder über 18 Jahre bisher auf einen solchen Freibetrag verzichtet, so kann dieser Ermäßigungsantrag bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern jetzt in einer vereinfachten Form gestellt werden: Es genügt z. B. die Übersendung einer Ausbildungs- / Studienbescheinigung per Fax oder per E-Mail. Der Kinderzähler wird vom Finanzamt in den ELStAM des Arbeitnehmers erfasst und den Arbeitgebern zum Abruf bereitgestellt.

Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse V oder VI, bei denen in den ELStAM kein Kinderzähler berücksichtigt wird, ist für das erhöhte Kurzarbeitergeld ersatzweise eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Als Nachweis ist in diesen Fällen ein ELStAM-Ausdruck des Ehegatten / Lebenspartners mit Steuerklasse III oder des Hauptarbeitsverhältnisses (Steuerklassen I bis IV) vorzulegen. Diese Auskunft zur ELStAM kann auch über „Mein ELSTER“ (www.elster.de unter Formulare & Leistungen) – ohne Beteiligung des Finanzamts – jederzeit elektronisch abgerufen werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Möglichkeit ist lediglich die einmalige Registrierung unter „Mein ELSTER“.

Arbeitgeber beantragt Kurzarbeit: Mehrstufiges Verfahren über Agentur für Arbeit
Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Nach der Genehmigung der Kurzarbeit berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld seiner Arbeitnehmer auf Basis der ELStAM und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Anschließend muss er für die von ihm verauslagten Kurzarbeitergelder einen Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit stellen.

Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf – Info der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Daten gelangen.

Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.

Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.

Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit veröffentlicht.