Frankenthal: Neue Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020 in Kraft

Weitere Betriebe müssen schließen, Betretungsverbot für öffentliche Anlagen


Stadtverwaltung Frankenthal (Foto: Holger Knecht)

Frankenthal – Ab Samstag, 21. März, 0 Uhr, verschärft die Stadtverwaltung mit einer neuen Allgemeinverfügung nochmals die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Außerdem präzisiert sie die Regelungen der Verfügung vom 17. März. Die Bestimmungen sind bis 19. April gültig.

Schließung weiterer Betriebe, strengere Hygienevorschriften

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen Geschäfte des täglichen Bedarfs: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Paketannahmestellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Diese müssen aber strengere Auflagen erfüllen als bisher: Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass sich zur gleichen Zeit nur so viele Personen im Betrieb aufhalten, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von zwei Metern sichergestellt ist. Außerdem dürfen sich keine Warteschlangen von mehr als zehn Personen vor oder im Geschäft bilden. Die Außenbestuhlung darf nicht mehr genutzt werden, z.B. von Bäckereien. Wer diese Auflagen nicht einhalten kann, muss den Betrieb schließen.

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Erlaubt sind handwerkliche Tätigkeiten, aber keine Verkaufstätigkeiten; z.B. bei Optikern, bei Autowerkstätten oder bei Fahrradläden.

Geschlossen werden müssen Sonnenstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, Frisöre, Barbershops und ähnliche Einrichtungen.

Betriebe, die sowohl zulässige als auch nicht zulässige Waren anbieten müssen dafür sorgen, dass diese nicht mehr zugänglich sind, z. B. durch Sperren von Teilen des betreffenden Geschäftes.

Restaurants, Cafés und Eisdielen müssen schließen

Ihren regulären Betrieb einstellen müssen Restaurants, Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Eiscafés, Eisdielen, Cafés, Kantinen und Mensen. Liefer- und Abholservice darf aber weiterhin betrieben werden.

Betretungs- und Benutzungsverbot für öffentliche Grün- und Parkanlagen

Für öffentliche Grün- und Parkanlagen wird ein Betretungs- und Benutzungsverbot erlassen. Hierzu zählen auch die Friedhöfe. Weiterhin betreten dürfen Angehörige die Friedhöfe zur Grabpflege.

Das Verweilen auf Bänken im öffentlichen Raum wird untersagt. Außerdem sind Treffen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum nicht mehr erlaubt.

Weiterhin gilt

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind: alle Bars (z. B. Shisha-Bars usw.), Clubs (z. B. Musikclubs usw.), Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen; Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen, wie z. B. Tanzschulen), Spezialmärkte, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Lotto-Toto-Annahmestellen, alle öffentlichen und privaten Sport- und Freizeitanlagen einschließlich Reithallen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Thermen, Saunen, nicht medizinische Massagebetriebe und Wellnesseinrichtungen (z.B. Thaimassagen, Salzgrotten etc.), Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, Spielplätze.

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Podologie, Krankengymnastik, Physiotherapie usw.) bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet. Die Anzahl der gleichzeitig zu behandelten Personen ist, soweit als möglich, zu reduzieren.

Übernachtungen im Hotelgewerbe (hierzu zählen auch Pensionen, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) sind für touristische Zwecke verboten. Notwendige Übernachtungen, beispielsweise für Ärzte, sind zulässig. Bei der Bewirtung muss ein 2-Meter-Abstand zwischen den Tischen eingehalten werden. Tische dürfen nur mit vier Personen besetzt werden. Auch hier darf eine Außenbestuhlung nicht genutzt werden.

Alle Veranstaltungen sind, unabhängig von der Teilnehmerzahl, untersagt.

Zu verbieten sind: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.


WEITERE INFORMATIONEN

Homepage und Social Media
Gegenseitig Hilfe anbieten oder annehmen funktioniert auch über die Facebook-Gruppe „Corona Infos und Hilfsangebote“
(https://www.facebook.com/groups/831553320676059/?source_id=220059501362901 )
der städtischen Facebook-Seite „Stadt Frankenthal“, die seit Sonntag online ist und rund 100 Mitglieder zählt.

Außerdem hat die Stadtverwaltung eine FAQ-Liste mit den meistgestellten Fragen veröffentlicht, die kontinuierlich aktualisiert wird.

Die Links zur Facebook-Gruppe und der FAQ-Liste findet man auch über www.frankenthal.de/corona.

Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises 
bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis:

Für Rückfragen:
Referat 10 – Beschlussorgane, Bürgerberatung, Gleichstellung
kornelia.barnewald@kv-rpk.de
Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein
Tel: 0621/5909-3330, Fax: -400

Wichtige Telefon-Nummern:
Patientenservice: 116 117
Fieberambulanz der Stadtklinik: 06233 771 3232
Hotline für Fragen zum Coronavirus Telefonnummer: 0800 575 81 00
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