Stadt Neustadt an der Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme „Klemmhof“ Sanierungsausgleichsbetrag erheben

Rechtsprechung

Neustadt an der Weinstraße – Der Stadt Neustadt a. d. Weinstraße steht zur Finanzierung der Sanierung des Sanierungsgebiets „Klemmhof“ ein Ausgleichsbetrag zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Klageverfahren zweier betroffener Miteigentümer entschieden.

Der Stadtrat von Neustadt hatte im Jahr 1972 durch Satzung die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets I – Klemmhof – beschlossen. Es umfasst Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes. Ziel der Sanierung war es, unter Verbesserung der Wohnsituation und zugleich zur Erhaltung der Altstadt als Einkaufs- und Kommunikationszentrum ein neues gemischt genutztes Einzelhandels- und Wohnzentrum entstehen zu lassen.

Ende der siebziger Jahre wurden im neu errichteten Klemmhof die Geschäfte, die Tiefgarage und die Stadtsparkasse eröffnet.

Im Juli 2005 hob der Stadtrat die Sanierungssatzung auf.

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, dessen heutiger Baubestand – ein Wohn- und Geschäftshaus – im Jahr 1978 errichtet wurde. Die Stadt verlangte von ihnen mit Bescheiden vom 25. August 2006 einen Ausgleichsbetrag.

Hiergegen erhoben die Betroffenen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Kläger als Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Klemmhof“ gelegenen Grundstücks hätten zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die Sanierung bewirkt worden sei (hier: 4.900,00 €). Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme entstanden, sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung.

Der Geltendmachung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages durch die Stadt stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erhebung eines Ausgleichsbetrags generell wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der „Vorteilslage“ mehr als 30 Jahre vergangen seien. Hier sei die Vorteilslage frühestens am 22. September 1978 mit Abschluss der Sanierungsmaßnahmen im eigentlichen Klemmhofgebiet eingetreten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 25. August 2006 sei die Frist von 30 Jahren daher noch nicht überschritten gewesen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28. April 2015 – 5 K 752/13.NW –