Neues Zwangsvollstreckungsrecht

Am 1. Januar 2013 sind das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und das entsprechende Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, mit denen das Zwangsvollstreckungsrecht in mehreren Punkten modernisiert wurde. Vor allem die bis dato geltenden Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen waren nicht mehr zeitgemäß.

Seit Jahresbeginn sind nun die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger insbesondere dadurch gestärkt worden, dass diese an den Anfang des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, benötigt die  Vollstreckungsbehörde konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen der Schuldnerinnen und Schuldner.

Bislang konnte erst nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, in deren Rahmen ein Verzeichnis des gesamten Vermögens vorzulegen war. Zukünftig können die kommunalen Vollstreckungsbehörden nun bei Zahlungsverzug von Schuldnerinnen und Schuldnern unmittelbar schriftlich die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, sofern die Forderung nicht binnen zwei Wochen nach der Aufforderung beglichen wird. Ein erfolgloser Sachpfändungsversuch ist nicht mehr erforderlich. Die Sperrfrist, innerhalb der grundsätzlich keine Verpflichtung zur erneuten Abgabe einer Vermögensauskunft besteht, wurde von drei auf zwei Jahre verkürzt.

Verweigert ein Vollstreckungsschuldner ohne Grund die Vermögensauskunft, kann die Vollstreckungsbehörde Fremdauskünfte einholen oder die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Der Vollstreckungsschuldner muss darüber hinaus mit einer Eintragung im neuen landesweiten elektronischen Schuldnerregister rechnen, wenn er seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt.

Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Ludwigshafen begrüßt die Neuregelungen, weil damit effektiver und effizienter gewährleistet werden kann, dass alle Schuldnerinnen und Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt nachkommen oder sich zumindest zeitnah um eine Zahlungsvereinbarung bemühen müssen.