Dämmung oberste Geschossdecke: Pflicht oder Kür?

Die oberste Geschossdecke von Ein- und Zweifamilienhäusern muss nach Energieeinsparverordnung nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt. Wahlweise kann auch das Dach gedämmt sein. Diese Nachrüstpflicht gilt bei einem Eigentümerwechsel, der neue Eigentümer hat nach dem Kauf zwei Jahre Zeit.

Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann:
Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz notwendig ist; dies ist manchmal der Fall wenn unterseitig kein Putz vorhanden und die Konstruktion nicht diffusionsoffen ist.

Bei allen Fragen rund um Dämmung, Feuchteschutz und Altbausanierung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung. Die Beratung ist persönlich und kostenlos und findet nach Terminvereinbarung in den Beratungsstützpunkten der Verbraucherzentrale statt.

Eine Terminvereinbarung für die Energieberatung in der Beratungsstelle Ludwigshafen ist möglich unter der Telefonnummer 0621/512145 Montag bis Donnerstag 9 bis 17 Uhr und Freitag von 9 bis 13 Uhr.