Alkohol-Promillegrenze bei E-Scooter-Fahren bitte beachten

E-Roller (Foto: Holger Knecht)
E-Roller (Foto: Holger Knecht)

Neustadt an der Weinstraße – Nutzer von E-Scootern benötigen zwar keinen Führerschein, bei Alkoholfahrten gelten jedoch Promillegrenzen wie beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Darauf weist der Verkehrsreferent des ADAC Pfalz, Dr. Volker Kettenring, hin.

Die Frage nach der Alkohol-Promillegrenze bei Elektro-Tretrollern wird viel zu selten gestellt und oft falsch beantwortet. Dr. Volker Kettenring, Verkehrsreferent des ADAC Pfalz, weist deshalb darauf hin, dass E-Scooter im Gegensatz zu Pedelecs Kleinstkraftfahrzeuge sind. „Pedelecs sind verkehrsrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt, E-Scooter den Kraftfahrzeugen und somit gelten für Elektroroller-Fahrer dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer“. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: In aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht an den Roller-Lenker.

Bei Alkoholfahrten schützt Unwissenheit nicht vor Strafen. So hat die Münchener Polizei während des Oktoberfestes von mehr als 250 Besuchern, die alkoholisiert auf einem E-Scooter unterwegs waren, den Führerschein eingezogen.


Weitere Information rund um E-Scooter unter adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/elektrofahrzeuge/e-scooter/