OVG RLP: Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

Urteil vom 6. November 2019, Aktenzeichen: 8 C 10240/18.OVG

Die Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth (Foto: Holger Knecht)
Die Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth (Foto: Holger Knecht)

Koblenz – Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe ist nur insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar, als er die Errichtung der Rheinbrücke nicht nur als freitragendes Bauwerk, sondern auch als Pfeilerbrücke umfasst. Im Übrigen begegnet er jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist ein ca. 3,7 km langes Teilstück der Bundesstraße B 293 auf rheinland-pfälzischem Gebiet von der Anschlussstelle der B 9 bei Wörth bis zur Landesgrenze in der Strommitte des Rheins. Die neue Brücke ist etwa 1,4 km nördlich der bestehenden Rheinquerung vorgesehen, die im Zuge der B 10 von der A 65 nach Karlsruhe führt. Der weitere Verlauf dieses länderübergreifenden Gesamtprojekts – von der Strommitte bis zum Anschluss an die B 10 in Karlsruhe – ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses des Landes Baden-Württemberg. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss sind mehrere Klagen beim Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim anhängig. In beiden Planfeststellungs­beschlüssen ist geregelt, dass mit dem Bau des jeweils anderen Abschnitts erst begon­nen werden darf, wenn für beide Planungsabschnitte vollziehbares Baurecht vorliegt.

Mit seiner gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machte der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND), Landesverband Rheinland-Pfalz, insbesondere geltend, dem Vorhaben fehle bereits die Planrechtfertigung, weil es das Ziel einer Verkehrsentlastung nicht nachhaltig erreichen könne, sondern nur zu einer Verlagerung der Staubildungen auf Karlsruher Gebiet führe. Darüber hinaus führe das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von zwei europäischen Vogelschutz­gebieten und einem Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet. Ein Brückenneubau in Parallel­lage zur bestehenden Rheinbrücke sei vorzugswürdig.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Klage überwiegend ab.

Die Klage sei nur teilweise begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genüge insofern nicht den Anforderungen an die planerische Konflikt­bewältigung, als er die Errichtung der Rheinbrücke auch mittels Brückenpfeilern umfasse und die Entscheidung hierüber lediglich in die Ausführungsplanung verweise. Da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne, habe der Fehler nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge, sondern führe nur dazu, dass dieser insoweit für rechtswidrig und nicht voll­ziehbar zu erklären sei.

Im Übrigen begegne der Planfeststellungsbeschluss jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers mangele es der planfest­gestellten Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Das Gesamt­vorhaben des Neubaus einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth bzw. Karlsruhe sei im aktuellen Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2016 erneut als „Vorhaben des vor­dringlichen Bedarfs“ aufgenommen worden. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung stehe auch für das vorliegend zu prüfende (Teil)Vorhaben die Planrechtfertigung fest, und zwar auch mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetz­liche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als evident unsachlich und daher verfas­sungswidrig erwiese. Davon könne indessen vorliegend keine Rede sein. Zwar werde der Bau der zweiten Rheinbrücke seinen vollständigen Nutzen erst im Zusammenhang mit dem Anschlussprojekt der Querspange zur B 36 im Norden von Karlsruhe entfalten. Dennoch habe die zweite Rheinbrücke auch bereits für sich genommen einen Verkehrs­wert. Die zweite Rheinbrücke führe gerade auf der rheinland-pfälzischen Seite zu einer erheblichen Entflechtung des Verkehrs und damit auch zu einer Entlastung des Wörther Kreuzes. Außerdem stelle die zweite Rheinbrücke einen notwendigen ersten Schritt für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rhein­querung zwischen Wörth und Karls­ruhe insgesamt dar. Das planfestgestellte Vorhaben sei ferner mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht vereinbar. Das Vorhaben führe zwar zu erheblichen Beeinträchtigungen von zwei euro­päischen Vogelschutzgebieten, die aber im Wege einer Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz zugelassen werden dürften. Die vom Beklagten vorgenommene Ausnahmeprüfung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Notwendigkeit des Projekts aus zwingen­den Gründen des überwiegen­den öffentlichen Interesses sei vom Beklagten zu Recht – insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung – bejaht worden. Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen seien hier nicht gegeben. Insbesondere sei die vom Kläger favorisierte Alternative einer „Parallel­brücke“ vom Beklagten zu Recht verworfen worden. Zwar stelle sich diese Variante in Bezug auf Natur und Umwelt als die günstigere Lösung dar. Sie weise jedoch – gerade im Vergleich zur bevorzugten Variante – eine Vielzahl gravierender, letztlich nicht vertretbarer Nachteile auf. So sei mit der vorgeschlagenen Variante bereits das im Bedarfsplan festgelegte Planungsziel eines Ausbauzustands mit insgesamt (beste­hende Rheinbrücke und Vor­haben) acht Fahrspuren zuzüglich Standstreifen nicht erreichbar. Ferner wäre die Ausführung einer „Parallelbrücke“ mit einem außer­ordentlich hohen und technisch nur schwer zu bewältigenden Aufwand verbunden. Auch würde das weitere Planungsziel einer Verringerung der Immissionsbelastung straßennaher Wohnsiedlungen verfehlt oder wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand zu erreichen. Der Beklagte halte die erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele der Vogelschutzgebiete schließlich zu Recht deshalb für vertret­bar, weil im Planfeststellungsbeschluss die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Netzes „Natura-2000“ – sogenannte Kohärenzsicherungsmaßnahmen – vorgesehen seien. Die von dem Beklagten heran­gezogenen Gutachter hätten die Wirksamkeit der hierzu im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen in ihren schriftlichen Ausführungen und ergänzend in der mündlichen Ver­handlung überzeugend belegt. Der Beklagte sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Neuburg-Wörth“ führe, das flächenmäßig nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen werde. Das Vorhaben stehe darüber hinaus auch mit den zwingenden Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts im Einklang. Insbesondere hinsichtlich betroffener Fledermausarten könne das durch Kollisionen mit dem Fahrzeugverkehr bedingte Tötungsrisiko durch im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene, naturschutz­fachlich geeignete Vermeidungsmaßnahmen auf ein nicht signifikantes Maß reduziert werden. Die erst lange nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist und im Widerspruch zur Klagebegründung erhobene Rüge der wasserrechtlichen Unverträg­lichkeit des Vorhabens sei mangels genügender Entschuldigung nach dem Umwelt­rechtsbehelfsgesetz nicht zuzulassen. Schließlich sei die Bildung eines Planungs­abschnitts bis zur Landesgrenze in der Strommitte rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere werde durch die Verklammerung der beiden Planfeststellungsbeschlüsse hinsichtlich des Baubeginns der Gefahr eines Planungstorsos hinreichend begegnet.