Richtig versichert für die närrischen Tage

Versicherungen

Wer auf einen Fastnachtsumzug geht, ist über die Gesetzliche Unfallversicherung nicht versichert, so die MLP Finanzdienstleistungen AG

In den karnevalistischen Hochburgen übernehmen schon bald die Narren wieder das Zepter. Viele Jecken freuen sich bereits jetzt auf den Höhepunkt der Session: Die Rosenmontagsumzüge. Wenn im dichten Gedränge aber etwas passiert – welche Versicherung zahlt und wie sich Vereine absichern können.

Über 300 Tonnen Kamelle werfen allein die Jecken im Kölner Rosenmontagszug von den Festwagen in die feiernde Menge. Hinzu kommen rund 700.000 Tafeln Schokolade und mehr als 200.000 Pralinenschachteln. Häufig fliegt die Kamelle am Stück, also mit der Packung. Wer beim Faschingsumzug von der geworfenen Kamelle getroffen oder im dichten Gedränge verletzt wird, kann allerdings nicht mit Schadenersatzansprüchen an den Veranstalter herantreten. 

Gesetzliche Unfallversicherung bietet keinen Schutz

Verschiedene Gerichtsurteile der vergangenen Jahre bestätigen, dass Besucher von Umzügen mit den süßen Wurfgeschossen rechnen müssen. So hat das Kölner Amtsgericht geurteilt, die geworfenen Süßigkeiten gehörten traditionell zum Karneval. Ähnlich entschied auch das Oberlandesgericht Koblenz: Veranstalter von Karnevalsumzügen müssen nicht automatisch bei Unfällen von Besuchern haften und sind auch nicht verpflichtet, dagegen Vorsorge zu treffen. Darauf sollten sich die Besucher von Karnevalsumzügen einstellen.

"Vielen glauben, dass sie bei einem Unfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert wären. Das ist allerdings nicht der Fall. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Unfälle auf dem Arbeitsweg auf – nicht jedoch für Unfälle in der Freizeit",

erklärt Ralf Houben, Bereichsvorstand für die Region Mitte beim Finanz- und Vermögensberater MLP. Bei Bedarf lässt sich die Lücke zur gesetzlichen Absicherung mit einer privaten Unfallversicherung schließen. 

Private Haftpflichtversicherung kommt für Ansprüche Dritter auf

Nicht nur während der Umzüge geht es hoch her. Auch auf Faschingspartys herrscht meist ausgelassene Stimmung. Wer bei diesem bunten Treiben versehentlich das Kostüm des Tanzpartners beschädigt oder ihn gar verletzt, ist durch seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Diese kommt für Schadensansprüche Dritter auf. Anders bei Mitgliedern von Faschingsvereinen:

"Sie sollten darauf achten, dass ihr Verein über eine spezielle Vereinshaftpflichtversicherung verfügt. Diese prüft zunächst Schadensersatzforderungen, die sich gegen den Verein oder die mitversicherten Personen richten", sagt Ralf Houben.

Sind die Ansprüche berechtigt, leistet sie finanziellen Ersatz. Sind sie unberechtigt, wehrt sie die Ansprüche ab und vertritt den Verein im Streitfall gerichtlich. Zum Beispiel muss ein Musiker, der bei einem Faschingsumzug aus Versehen eine Person mit seinem Instrument verletzt, nicht seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, sondern ist über seinen Verein abgesichert. 

Vereinsvorstände: Erst Privat- und Vereinshaftpflicht bieten ausreichenden Schutz

Insbesondere für Vereinsvorstände ist eine Absicherung durch eine Vereinshaftpflicht wichtig. Zwar gibt es für Ehrenamtliche, die sich unentgeltlich oder gegen ein geringes Honorar von maximal 500 Euro im Jahr für den Verein engagieren, ein Gesetz zur Haftungsbegrenzung. Dennoch sollten Vorstände auf einen ausreichenden Versicherungsschutz achten, da sie aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung auch für Fehler der Kollegen mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen.

"Bei guten Privathaftpflichtversicherungen ist ein Zusatzschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten zwar inklusive. Vor allem Vereinsvorstände sind jedoch erst mit einer Vereinshaftpflichtversicherung ausreichend abgesichert", erklärt Ralf Houben.

Ärzte im Faschingseinsatz: Berufshaftpflicht prüfen

Auch Ärzte und Notfallsanitäter sind in der Faschingszeit häufig im Dauereinsatz. Sie versorgen die Narren bei akuten Verletzungen oder leisten im Notfall Erste Hilfe. Wie steht es aber um deren eigene Absicherung, wenn im Faschingseinsatz etwas schief geht? Während Notfallsanitäter in der Regel über ihre jeweilige Organisation abgesichert sind, sollten Ärzte ihre Berufshaftpflicht prüfen.

"Hier kommt es darauf an, ob die ärztliche Tätigkeit auf Veranstaltungen durch die berufliche Haftpflichtpolice mit abgedeckt ist", erklärt Ralf Houben.