Neustadt: Kein Anspruch des BUND auf Verhinderung des Fällens von Winterlinden am Jahnplatz in Lachen-Speyerdorf

Gerichtszentrum Neustadt an der Weinstraße (Foto: Holger Knecht)
Gerichtszentrum Neustadt an der Weinstraße (Foto: Holger Knecht)

Neustadt an der Weinstraße – Der Eilantrag des „BUND Naturschutz e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz“ (Antragsteller) mit dem Begehren, die Stadt Neustadt/Wstr. (Antragsgegnerin) zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die drohende Fällung der Winterlinden auf dem Jahnplatz im Neustadter Ortsteil Lachen-Speyerdorf vorerst zu verhindern, ist mit Beschluss vom 26. September 2019 abgelehnt worden.

Die Winterlinden stehen auf dem Jahnplatz im Neustadter Ortsteil Lachen-Speyerdorf. Nördlich grenzen Sportanlagen an, deren Verlegung in einen neuen „Sportpark Lilienthal“ auf dem ehemaligen Kasernenareal in Angrenzung zum Flugplatz von Lachen-Speyerdorf inzwischen erfolgt ist. Das noch bestehende Sportplatzgelände soll zurückgebaut und einer Wohnnutzung zugeführt werden. Entstehen soll dabei ein neues Wohnquartier. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Mai 2019 den Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ beschlossen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, das Baugebiet durch ein Privatunternehmen (im Folgenden: Beigeladene) erschließen zu lassen; der Erschließungsvertrag ist bisher nicht geschlossen worden.

Der Antragsteller hat Anfang September 2019 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, die ins Auge gefasste Fällung der Linden zu verhindern. Zuvor hatte der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ eingereicht mit dem Ziel, die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans feststellen zu lassen. Darüber ist bisher nicht entschieden worden. Ferner hat der Antragsteller vor einigen Tagen Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. erhoben mit dem Begehren, den Alleengürtel am Jahnplatz in Lachen-Speyerdorf, bestehend aus 24 Winterlinden, als geschützten Landschaftsbestandteil und/oder Naturdenkmal ausweisen zu lassen.

In dem vorläufigen Rechtschutzverfahren hat der Antragsteller vorgetragen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Jahnplatz“ gäbe es u.a. mehrere Fledermausarten. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan setze sich nicht mit der Bedrohung der Fledermäuse auseinander noch mit den Möglichkeiten ihres Schutzes. Auch gehe der Umweltbericht nicht hinreichend auf die Bedeutung des Plangebiets als Jagdgebiet für die Fledermausarten und damit auch nicht auf die Bedeutung der Linden als Nahrungshabitat für die Fledermausarten ein. Die Bedeutung der Linden für Singvögel sei möglicherweise verkannt worden.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Antragsteller könne als anerkannter Naturschutzverband zwar eine Rechtsverletzung geltend machen, wenn die Antragsgegnerin zu Unrecht auf ein Zulassungsverfahren für das Fällen der Bäume verzichten würde. Dies sei aber nicht der Fall. Artenschutzrechtliche Gründe stünden der Beseitigung der Bäume nicht entgegen. Zwar befänden sich sowohl nach dem Vortrag des Antragstellers als auch ausweislich der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zum Bebauungsplan „Jahnplatz“ vom 27. April 2018 im Plangebiet wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, darunter Fledermäuse. Der Antragsteller habe aber nicht substantiiert dargetan, dass durch das Fällen der Winterlinden am Jahnplatz Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere zerstört würden. Soweit der Antragsteller moniere, der Umweltbericht gehe nicht hinreichend auf die Bedeutung des Plangebiets als Jagdgebiet für die Fledermausarten und damit auch nicht auf die Bedeutung der Linden als Nahrungshabitat für die Fledermausarten ein, sei darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten erfasse, aber keine Nahrungshabitate.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 L 963/19.NW –