OLG Frankfurt: Freispruch für Abduqaadir A.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.1.2019, Az. 5 – 2 StE 5/18 – 4 – 1/18

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Außenansicht Zeil (Foto: OLG Frankfurt a.M.)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Außenansicht Zeil (Foto: OLG Frankfurt a.M.)

Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute den 24-jährigen somalischen Staatsangehörigen Abduqaadir A., dem versuchter Mord, Beihilfe zum Mord und mitgliedschaftliche Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ vorgeworfen wurde, freigesprochen.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten die Tatvorwürfe nach der Würdigung der erhobenen Beweise nicht nachgewiesen werden können.

Die Generalbundesanwaltschaft hatte dem nicht vorbestraften Angeklagten mit der zugelassenen Anklage vom 24.4.2018 vorgeworfen, in der Zeit von Mai bis September 2012 in Somalia als Jugendlicher tatmehrheitlich drei Straftaten begangen zu haben. Er soll sich im Mai 2012 der terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ angeschlossen und dort unter anderem eine Ausbildung an Pistolen und Handgranaten absolviert haben, um an Einsätzen der Vereinigung teilzunehmen. Im Mai oder Juni 2012 soll er bei einem dieser Einsätze einen „Al-Shabab“-Kämpfer bei der Ausführung eines Tötungsauftrages in einer Moschee unterstützt haben. Der Kämpfer soll die Zielperson während des Gebets mit drei Kopfschüssen getötet haben und in seinem Tatentschluss unter anderem durch die Anwesenheit des Angeklagten bestärkt worden sein. Im Juli oder August 2012 soll der Angeklagte in Ausführung eines Tötungsauftrages der „Al-Shabab“ mit Tötungsabsicht in einem Café oder Restaurant auf eine Zielperson geschossen, diese jedoch lediglich verletzt haben. Wegen seines Versagens habe die „Al-Shabab“ ihn inhaftiert, bis er aus der Gefangenschaft habe fliehen und sich nach Europa absetzen können.

Der Angeklagte hat in der seit dem 23.10.2018 an zehn Tagen durchgeführten Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Sowohl der Generalbundesanwalt als auch die Verteidigung haben beantragt, den Angeklagten freizusprechen.

Die Überzeugung des Senats, dass die Tatvorwürfe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können, beruht im Wesentlichen auf den nachfolgenden Erwägungen:
Der Angeklagte habe sich zwar der Taten zunächst selbst bezichtigt und dabei ausgesprochen detaillierte und originelle, teilweise allerdings auch widersprüchliche und unwahre Angaben gemacht. Von diesen Selbstbezichtigungen habe er sich später aber distanziert. Bei mehreren Anlässen habe er einen alternativen – nicht durch innere Widersprüche oder objektive Umstände widerlegbaren – Geschehensablauf geschildert. Er habe insbesondere angegeben, die Selbstbezichtigungen erfunden zu haben, um Asyl zu erhalten.

Die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, habe die Tatvorwürfe nicht bestätigen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Generalbundesanwalt kann binnen einer Woche Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.