Neustadt: Stadtverwaltung erlässt Rechtsverordnung zum Schutz von freilebenden Katzen

Symbolbild Katze (Foto: Pixabay)
Symbolbild Katze (Foto: Pixabay)

Neustadt an der Weinstraße – Die Stadtverwaltung erlässt mit Zustimmung des Stadtrates vom 28.08.2018 für das Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße eine Rechtsverordnung zum Schutz von freileibendenden Katzen. Grund ist der § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG).

Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden. Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren lassen. Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die betroffene Katze nicht fortpflanzungsfähig ist. Auf schriftlichen Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrationspflicht zulassen, insbesondere wenn glaubhaft dargelegt wird, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der gehaltenen Katze besteht und die Versorgung aller Nachkommen sichergestellt ist.

Wird eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige Katze durch die Ordnungsbehörde, das Tierheim oder durch ihre Beauftragten aufgegriffen, darf sie in Obhut genommen werden. Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze innerhalb von 72 Stunden nicht ermittelt werden, können Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung der Katze auch ohne deren Einverständnis durchgeführt werden. Werden Katzenhalter erst anschließend festgestellt, können ihnen die Kosten der in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen nachträglich auferlegt werden.

Die Rechtsverordnung tritt Ende Februar 2019 in Kraft und gilt 20 Jahre, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt wird.