Mainz: A 643 – Bauunfall Herzstück-Bauwerk Anschlussstelle Mainz-Mombach – LBM wird keinen Schadensersatz fordern

MAINZ – Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz wird nach dem Bauunfall am Herzstück-Bauwerk in der A 643-Anschlussstelle Mainz-Mombach im Februar 2015 keinen Schadensersatz von der ausführenden Baufirma fordern.

Der LBM hatte zur Ermittlung der Schadensursache einen anerkannten Sachverständigen für Grund- und Felsbau beauftragt. Dieser sieht in seinem abschließenden Gutachten keine schuldhafte Vorgehensweise der ausführenden Baufirma.

Am 10. Februar 2015 ereignete sich ein Bauunfall am Herzstück-Bauwerk in der Anschlussstelle Mainz-Mombach im Zuge der A 643. Die Brücke sackte infolge des Herausfallens eines Lagers um 30 Zentimeter ab und musste rund zwei Monate für den Verkehr gesperrt werden.

Um die Brücke wieder für den Verkehr befahrbar zu machen, wurde sie angehoben und mit Hilfsstützen gestützt. Es entstanden dem Bund als Baulastträger Kosten in Höhe von etwa acht Millionen Euro.

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Bauunfall mit großer Wahrscheinlichkeit durch Bohrarbeiten der Baufirma verursacht wurde. Durch die Bohrarbeiten habe sich Boden aufgelockert. Dies habe die Pfeilerschiefstellung bewirkt und dadurch sei das Lager herausgefallen.

Der Boden in diesem Bereich sei stellenweise sehr schwierig zu durchbohren, da auf feste Kalksteinbänke bzw. das Betonfundament der Pfeiler lockerer Sandboden folgt. Nach Aussage des Gutachters konnte hierbei eine Bodenauflockerung nicht vollständig vermieden werden. Durch eine spätere natürliche Rheinwasserspiegelabsenkung habe sich die Bodenauflockerung zu einem Hohlraum vergrößert, der zur Schiefstellung des Pfeilers führte.

Ein Schadensersatzanspruch würde bestehen, wenn die ausführende Baufirma den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hätte. Dies konnte der Gutachter nicht feststellen. Die ausführende Baufirma ist aus Sicht des Gutachters ihrer Sorgfalts- und Informationspflicht nachgekommen und hat ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen getroffen. Auch der LBM hat sorgfältig gehandelt. Der Baugrund sei vom LBM korrekt beschrieben worden. Die Ausschreibung des gewählten Verfahrens sei ebenfalls korrekt gewesen.

Die aus dem Bauunfall resultierenden Aufwendungen werden vom Bund getragen.