Ermittlungen gegen Vorstandsmitglieder der Sparkasse Vorderpfalz eingestellt

Ludwigshafen / Kaiserslautern – Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat das Verfahren gegen zwei Vorstandsmitglieder der Sparkasse Vorderpfalz mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Den beiden Vorstandsmitgliedern war vorgeworfen worden, im Jahr 2013 einen Kredit an die damals noch minderjährige Tochter eines stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer (der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Vorderpfalz) vergeben  und dabei trotz Kenntnis von der Erforderlichkeit der Genehmigung des Familiengerichtes zum Vertragsschluss mit der Minderjährigen auf die Einholung der Genehmigung verzichtet zu haben. Insoweit stand im Raum, dass der Rückforderungsanspruch der Sparkasse Vorderpfalz in Höhe des bis zum Eintritt der Volljährigkeit verfügten Teilbetrages durch die Sparkasse nicht hätte geltend gemacht werden können. Ermittlungen wurden des Weiteren zu der Frage durchgeführt, ob der Kreditnehmerin in strafbarer Weise  Sonderkonditionen eingeräumt wurden.

Die Ermittlungen haben jedoch keine Beweise für eine strafbare Untreue im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch  zum Nachteil der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer erbracht. Untreue setzt die vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und die vorsätzliche Verursachung eines Vermögensnachteils voraus.  Zwar verzichteten die Beschuldigten im Hinblick auf die damals kurz bevorstehende Volljährigkeit der Kreditnehmerin bewusst auf die Einholung der Genehmigung des Familiengerichtes. Nach den durchgeführten Ermittlungen liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten den Eintritt einer Vermögensgefährdung oder gar eines Vermögensschadens der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer für möglich hielten, da sie von einer ausreichenden und in jedem Fall wirksamen Besicherung des Kredites durch die Eltern der Kreditnehmerin ausgingen.

Hinsichtlich der eingeräumten Kreditkonditionen haben die durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass hierdurch weder eine Vermögenbetreuungspflicht verletzt noch ein Schaden verursacht wurde.

Der Kreditbetrag ist im Übrigen zwischenzeitlich zurückgeführt worden.