Südhessen: Hitze am Arbeitsplatz – RP Darmstadt informiert über Pflichten des Arbeitgebers

Symbolbild Büro (Foto: Pixabay)
Symbolbild Büro (Foto: Pixabay)

Darmstadt – Heiß ist es derzeit im Regierungsbezirk Darmstadt – im Taunus wurden in den vergangenen Tagen sogar deutschlandweit die höchsten Temperaturen gemessen. Bei Temperaturen von über 35 Grad im Schatten kommt man auch am Arbeitsplatz schon vormittags ins Schwitzen. Kann der Arbeitgeber bei solcher Hitze erwarten, dass wie üblich gearbeitet wird? Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Arbeitsschutz-Behörde in Südhessen klärt über die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei hohen Temperaturen auf.

Wenn es am Arbeitsplatz zu warm wird, sinken nicht nur Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, gleichzeitig steigen die Unfallgefahr und die körperliche Beanspruchung. Dass Arbeitsräume eine gesundheitliche zuträgliche Raumtemperatur haben müssen, ist durch die Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Der Arbeitgeber ist demnach auch verpflichtet – wie bei allen Gefahren am Arbeitsplatz – das Gesundheitsrisiko zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Um eine Beurteilung der Gefährdung durchführen zu können, muss sich der Arbeitgeber an der Arbeitsstättenregel für die Raumtemperatur orientieren. Diese wird ebenso durch die genannte Verordnung konkretisiert: Bei sitzenden Arbeiten soll die Temperatur in einer Höhe von 60 Zentimetern und bei stehenden Tätigkeiten in einer Höhe von 110 Zentimetern über dem Fußboden gemessen werden. Bei Außenluft-Temperaturen von über 26 Grad greift ein Stufenmodell, das den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Abhängig von der Temperatur im Raum muss er dann folgende Maßnahmen veranlassen:

Lufttemperatur im Raum – Was muss der Arbeitgeber gegen übermäßige Hitze tun?

  • über 26 °C: Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgerüstet werden; weitere Abhilfe-Maßnahmen sollen getroffen werden
  • über 30 °C: Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgerüstet werden; weitere Abhilfe-Maßnahmen aus der Beispielliste müssen gemäß einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden – diese müssen zu einer Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten führen.
  • über 35 °C: Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgerüstet werden; ohne spezielle technische, organisatorische oder persönliche Abhilfe-Maßnahmen ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet. Notwendig sind Maßnahmen, die auch an Hitze-Arbeitsplätzen zu treffen sind (z.B. Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen, Hitzeschutzkleidung). Solche Maßnahmen sind in „normalen Arbeitssituationen“ schwer zu realisieren oder greifen sehr stark in den Arbeitsablauf ein. Insofern kann es durchaus geboten sein, die Arbeit räumlich zu verlegen, zeitlich zu begrenzen oder gar einzustellen.

Als Maßnahmen gegen die Hitze steht dem Arbeitgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung. Dazu gehören das Lüften in den frühen Morgenstunden, eine effektive Steuerung des Sonnenschutzes – indem die Jalousien nach der Arbeit geschlossen werden –, weniger Wärmebelastung durch elektrische Geräte, aber auch Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung oder die Lockerung von Bekleidungsregeln. Bei der Auswahl der Maßnahmen gilt das sogenannte TOP-Prinzip: Erst technische Maßnahmen ausreizen, dann organisatorische Maßnahmen ergreifen und erst zuletzt personenbezogene Maßnahmen treffen.

Erfüllt der Arbeitgeber die genannten Verpflichtungen oder sorgt er auf andere Weise für gleichwertige Sicherheit und gleichwertigen Gesundheitsschutz, ist das Arbeiten auch bei hohen Temperaturen weiterhin zulässig. Das Bereitstellen einer Klimaanlage gehört nicht zu den Maßnahmen, die der Arbeitgeber kurzfristig ergreifen muss. Weil hierzulande im Sommer meistens nur wenige Tage extrem heiß sind, sieht der Gesetzgeber hier keine Verhältnismäßigkeit gegeben.

Wichtig ist auch, rechtzeitig vor dem Durst zu trinken und die Menge gleichmäßig über den Tag zu verteilen. Kühle – nicht eiskalte – Flüssigkeiten löschen den Durst am besten. Besonders Mineralwasser mit wenig Kohlensäure, isotonische Getränke, Kräuter- und Früchtetees sowie verdünnte Fruchtsäfte bekämpfen am effektivsten den Durst. Sie ersetzen neben dem Wasser auch die durch das Schwitzen verloren gegangenen Elektrolyte und Mineralstoffe.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsschutz gibt es auf der RP-Website. Dort befinden sich auch die Kontaktdaten der drei Arbeitsschutz-Abteilungen des RP Darmstadt.