Kaiserslautern: Keine Ermittlungen auf Strafanzeige zum Verkauf von Grundstücken des Pfaff-Geländes

Kaiserslautern – Der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern liegt seit 13.12.2017 eine Strafanzeige einer Privatperson gegen verschiedene Verantwortliche des Stadtvorstandes und der Stadtverwaltung der Stadt Kaiserslautern, der SWK Stadtwerke Kaiserslautern GmbH und der Pfaff-Areal-Entwicklungsgesellschaft mbH vor.

Der Anzeiger erhebt in seiner Strafanzeige Vorwürfe des Subventionsbetruges, der Untreue und des Betruges im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Verkauf von Grundstücken des ehemaligen Pfaff-Geländes in Kaiserslautern. Er trägt vor, bei dem Verkauf des Seeberger-Gebäudes und der Kantine Ende August 2017 seien bewusst Wettbewerbsregeln missachtet worden. Dadurch seien die Grundstücke zu billig verkauft worden. Insbesondere hätte er als Interessent mit dem von ihm geplanten Projekt der Stadt mehr Einnahmen verschafft. Die Stadt Kaiserslautern sei dadurch geschädigt. Bund und das Land Rheinland-Pfalz, die Fördermittel bereitgestellt haben, seien getäuscht worden.

Die Strafanzeige war bei der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken erstattet worden. Diese hat die Strafanzeige am 13.12.2017 an die zur Prüfung der Anzeige örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft Kaiserslautern übermittelt.

Nach Prüfung der vom Anzeiger und der Stadt Kaiserslautern zur Verfügung gestellten Unterlagen hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gesehen und die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat sind Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen kann. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Für die Prüfung eines Anfangsverdachts muss die Staatsanwaltschaft alle Informationen berücksichtigen, die ohne formelle Ermittlungen verfügbar sind. Im vorliegenden Fall waren umfangreiche Unterlagen in die Prüfung miteinzubeziehen. Dies waren zunächst die vom Anzeiger vorgelegten Unterlagen. Die Stadt hatte sofort Kooperationsbereitschaft erklärt, so dass die Staatsanwaltschaft nach Sichtung der Strafanzeige bestimmte, von der Staatsanwaltschaft ausgewählte und bezeichnete Unterlagen von der Stadt angefordert und bekommen hat.

Die Prüfung ergab, dass kein strafprozessualer Anfangsverdacht für eine strafbare Verletzung von Wettbewerbsregeln erkennbar ist. Ein freihändiger Verkauf der Grundstücke war zulässig. Die Stadt hatte sich vorher beim Rechnungshof rückversichert. Dieser hatte gegenüber der Stadt erklärt, dass ein Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren möglich sei. Die Kaufpreise wurden anhand von Gutachten ermittelt. Für eine Manipulation dieser Gutachten waren keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Der Anzeiger trägt zwar vor, er hätte im Fall seiner Berücksichtigung einen bestimmten Quadratmeterpreis gezahlt und der Stadt mehr Einnahmen verschafft. Eine solche Ertragsaussicht ist jedoch nicht hinreichend sicher und objektivierbar, als dass sie, wenn ihr nicht nachgegangen wird, einen Betrugs- oder Untreueschaden begründen könnte. Der angezeigte Spezialtatbestand des Subventionsbetrugs wurde für Subventionen an Wirtschaftsunternehmen und für EU-Subventionen geschaffen. Da es vorliegend um Fördermittel des Bundes und des Landes an die Stadt geht, ist der Tatbestand nicht einschlägig, wobei allerdings zu prüfen war, ob der Anfangsverdacht eines Betrugs vorliegt. Für eine Täuschung bei der Beantragung von öffentlichen Fördermitteln sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar. Ferner sind keinerlei Indizien dafür erkennbar, dass beanzeigte Personen persönliche Vorteile aus den Veräußerungen gezogen hätten. Insgesamt sind somit keine Anhaltspunkte für einen Betrug oder eine Untreue ersichtlich.