BAG: Massenentlassung – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Foto: BAG)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Foto: BAG)

Erfurt – Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 16. November 2017 (- 2 AZR 90/17 (A) -) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht (Pressemitteilung Nr. 51/17).

Die Beklagte hat nunmehr mit Zustimmung der Klägerin die Revision zurückgenommen. Damit ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beendet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die bei ihm unter dem Aktenzeichen C-57/18 geführte Rechtssache in seinem Register gestrichen.