BVerwG: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder

Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.

Der Senator hatte im März 2017 die Abschiebung des seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebenden algerischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er im Januar 2018 nach Einholung einer Zusage des Leiters der algerischen Polizei nach Algerien abgeschoben. Dort sitzt er inzwischen in Haft. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.

Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Algeriers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und hatte Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Abschiebungsverbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Insoweit hatte der Senat die Abschiebung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Kläger in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK). Mit Blick auf den in Algerien eingeleiteten und inzwischen weiter verfestigten Reformprozess und die Zusage des Leiters der algerischen Polizei ist der Senat nunmehr in der Hauptsache zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Dies galt auch für den Fall einer nicht auszuschließenden Inhaftierung wegen des bei Abschiebung bestehenden Terrorismusverdachts.

BVerwG 1 A 5.17 – Urteil vom 27. März 2018