Dero Bank AG – Feststellung des Entschädigungsfalls

Berlin – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat für die Dero Bank AG mit Sitz in München den Entschädigungsfall gemäß § 10 Abs. 1 Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) festgestellt. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), der die Bank kraft Gesetzes zugewiesen ist, kann jetzt mit der Entschädigung der geschützten Einlagen beginnen.

Die Kundeneinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe sind gemäß dem EinSiG in einer Höhe von bis zu 100.000 € pro Einleger geschützt.

Der Einlagenschutz umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden hingegen nicht geschützt.

In besonderen Fällen kann die Deckungssumme sogar insgesamt bis zu 500.000 € betragen, wenn seit der Gutschrift höchstens sechs Monate vergangen sind und das Guthaben aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie resultiert oder mit einem besonderen Lebensereignis eines Einlegers verknüpft ist. Zu diesen Lebensereignissen gehören Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Sofern diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, sind sie durch den Einleger gegenüber der EdB glaubhaft anzumelden.

Über Wertpapierdepots kann weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Bis zum 31. Dezember 2015 wirkte die Dero Bank AG zudem am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nach unserem Kenntnisstand verfügt die Bank jedoch über keine Einlagen, die im Rahmen der Nachhaftung durch den Einlagensicherungsfonds geschützt sind.

Einleger können Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens im Internet unter www.edb-banken.de abfragen.