OVG RLP: Baustopp für Windenergieanlagen auf dem Bendelberg – Störung einer militärischen Radaranlage muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden

Koblenz – Drei Windenergieanlagen auf dem Bendelberg im Landkreis Südwestpfalz dürfen vor­läufig nicht gebaut werden. Es bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob durch das „Hängenbleiben“ von Radarstrahlen an den Rotorblättern eine erhebliche Stö­rung der Funktionsfähigkeit der trinationalen Luftkampfübungsanlage „Polygone“ bewirkt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, plant, auf dem Bendelberg im Landkreis Südwestpfalz drei Windenergieanlagen zu errichten. Die Anlagenstand­orte liegen im Übungsgebiet der radaranlagengestützten elektronischen Luftkampf­übungsanlage „Polygone“, die gemeinsam von der deutschen Luftwaffe, der US-Airforce und den französischen Luftstreitkräften betrieben wird. Auf dieser Anlage wird ein realitätsnahes Ausbildungsszenario für das Training von Luftfahrzeugbesatzungen geübt, um beim Angriff auf ein militärisches Ziel bei erfolgter feindlicher Radarerfassung einem Abschuss ausweichen zu können. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmi­gungsverfahren machte die Bundeswehr geltend, die drei Windenergieanlagen führten im Zusammenwirken mit zahlreichen in dem Gebiet bereits bestehenden Anlagen dazu, dass erhebliche Teile des Übungsgebiets nicht mehr nutzbar seien, weil der Zielverfol­gungsradar an den Rotorblättern „hängen bleibe“ und anstelle des Luftfahrzeugs die Windenergieanlage als „Ziel“ erfasst würde. Die Genehmigungsbehörde des Land­kreises sah dies als nicht überzeugend an und erließ den beantragten Genehmigungs­bescheid.

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland gegen den Genehmigungsbescheid Wider­spruch und Anfechtungsklage erhoben hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Antrag der Betreibergesellschaft die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an, weil aus seiner Sicht das Interesse der Betreiber an einem Gebrauchmachen von der Genehmigung schon vor Abschluss des Hauptsache­verfahrens überwiege.

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland änderte das Oberverwaltungs­gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Anord­nung des Sofortvollzugs ab. Aufgrund einer summarischen Prüfung im Eilverfahren sei die Sach- und Rechtslage derzeit offen. Es bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsache­verfahren, ob eine der Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehende Störung der Funktionsfähigkeit der militärischen Radaranlage „Polygone“ durch den Betrieb der drei Windenergieanlagen – gegebenenfalls im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Anlagen – vorliege. Hierfür werde voraussichtlich von Bedeutung sein, in welchem Umfang noch ein von Windenergieanlagen nicht betroffenes Areal für den militärischen Trainingsbetrieb zur Verfügung stehe und ob dort Flugmanöver in der von der militärischen Aufgabenstellung der Anlage her gebotenen Bandbreite vorgenommen werden können, ohne dass zugleich andere Schutzgüter – wie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärmimmissionen – in nicht gerechtfertigter Weise stärker beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund überwiege derzeit das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem möglichst ungestörten Betrieb der verteidigungs- und bündnispolitisch besonders bedeutsamen Polygone-Anlage.

Beschluss vom 27. Februar 2018; Aktenzeichen: 8 B 11970/17.OVG