Lorsch: Gesetzliche Vorschriften zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Symbolbild
Symbolbild

Lorsch – Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist der Magistrat wiederum auf den § 23 der Ersten Verordnung zu Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin. Dieser verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Häusern mit Reet-Dächern und Fachwerkbauten.

Insbesondere im innerstädtischen Bereich von Lorsch (Römerstraße, Marktplatz und Benediktinerplatz) ist dem Gesetz strikt Folge zu leisten. Dann dort befinden sich viele Fachwerkhäuser und das UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch

Da in den vergangenen Jahren vermehrt Sachschäden durch sogenannte Stabraketen zu verzeichnen waren, wird ebenfalls darum gebeten, in den dicht bebauten Wohngebieten auf den Einsatz dieser speziellen Feuerwerkskörper gänzlich zu verzichten.

Der Magistrat bedankt sich für das Verständnis der Bevölkerung und wünscht einen guten Rutsch ins neue Jahr.