OVG RLP: Sperrung der Wörther Hafenstraße für Rad- und Fußgängerverkehr

Koblenz / Wörth – Das Land Rheinland-Pfalz darf einstweilen die Hafenstraße in Wörth teilweise für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr sperren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Der Hafen von Wörth am Rhein steht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz. Das Hafengelände ist an eine Gesellschaft des Landes, die Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz GmbH verpachtet. Diese hat seit vielen Jahren eine Teilfläche an die beigeladene Logistikgesellschaft vermietet. Das Hafengelände wird verkehrsmäßig erschlossen durch eine Kreisstraße, die zur Bundesstraße 9 führt. Innerhalb des Hafengeländes verläuft eine asphaltierte Straße, die zwar nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, auf der aber Kfz- sowie Rad- und Fußgängerverkehr tatsächlich stattfindet. Die Bei­geladene, die auch Mieterin eines Abschnitts der Hafenstraße ist, betreibt ein Containerterminal mit zwei Terminals, wobei die Hafenstraße als Zu- und Abfahrt des mit dem Betrieb verbundenen Schwerlastverkehrs dient. Von den 100.000 Lastkraftwagen, die jährlich die Hafenstraße befahren, fahren rund 80.000 ihren Betrieb an. Zwischen dem Land als Eigentümer der Straße und der Stadt Wörth als Straßenverkehrsbehörde ist streitig, ob die Stadt verlangen kann, dass der Teil der Hafenstraße, der zwischen den Toren 1 und 2 des Betriebes der Beigeladenen liegt, nicht gesperrt werden darf.  Im Sommer 2017 stellte das Land einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes, mit dem es die sofortige Sperrung des betroffenen Abschnitts der Hafen­straße für den öffentlichen Verkehr aus Gründen der Verkehrs- und Arbeitssicherheit erreichen will. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Landes ab.

Auf dessen Beschwerde ordnete das Oberverwaltungsgericht hingegen an, dass das Land vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm beim Verwal­tungsgericht erhobene Klage – berechtigt ist, den Teil der Hafenstraße, der sich zwi­schen den Toren 1 und 2 des dort von der Beigeladenen betriebenen Unternehmens befindet, für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr zu sperren.

Anders als das Verwaltungsgericht ist das Oberverwaltungsgericht der Überzeugung, dass sich die für die Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit aus der besonderen Gefahrenlage für Fußgänger und Fahrradfahrer in dem betroffenen Abschnitt der Hafenstraße ergibt. In dem Bereich komme es nach Lage der Akten und den vorgeleg­ten Lichtbildern zu Begegnungsverkehr von mit Containern beladenen Lastkraftwagen, die sich zeitweise im Kolonnenverkehr bewegten. Außerdem führten gestapelte Container und abgestellte Fahrzeuge zu einer Verengung der Straße und Sicht­beeinträchtigungen. Wenngleich es bisher noch keine schwerwiegenden Unfälle mit Fußgängern und Radfahrern gegeben habe, sei es angesichts der Entwicklung des Verkehrs nicht hinnehmbar, Fußgänger und Fahrradfahrer, die sich ungeschützt bzw. nur durch einen Fahrradhelm geschützt in dem Straßenabschnitt bewegten, weiterhin den Gefahren auszusetzen. Eine andere Beurteilung ergebe sich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, bei dem kein so deutliches Sicherheitsbedürfnis bestehe, dass eine vorläufige Sperrung gerechtfertigt wäre.

Beschluss vom 1. Dezember 2017, Aktenzeichen: 7 B 11634/17.OVG