OVG RLP: Wasserschutzgebietsverordnung „Im Bruch“ unwirksam

Urteil vom 6. Dezember 2017, Az.: 1 C 10512/15.OVG

Koblenz / Bad Dürkheim – Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Im Bruch“ zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Über den Tiefbrunnen „Bruch“ wird die Stadt Bad Dürkheim mit Trinkwasser versorgt. Am 2. Dezember 2014 trat eine neue Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für diesen Tiefbrunnen zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH in Kraft. Die ursprüngliche Rechtsverordnung vom 13. November 1967 hatte nach 30 Jahren ihre Gültigkeit verloren, so dass eine Neuaus­weisung erforderlich wurde. Diese führte zu einer erheblichen räumlichen Erweiterung der Schutzzone III, die nunmehr erstmals auch weite Teile des Gemeindegebiets der Ortsgemeinde Kallstadt erfasst.

Die Ortsgemeinde wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die neue Wasserschutzgebietsverordnung. Sie hält die Ausdehnung des geschützten Gebiets für unrechtmäßig. Sie ist der Auffassung, dass die Abgrenzung der Schutzzone III fehler­haft sei und sie unverhält­nismäßig belaste.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Antrags­gegner die Schutzzone III unter Beachtung der fachlichen Grundsätze für die Aus­weisung von Wasserschutzgebieten zutreffend festgelegt hat, und Erörterung des Gutachtens in der gestern durchgeführten mündlichen Verhandlung gab das Ober­verwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die Wasserschutz­gebietsverordnung für unwirksam.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.