Diez: Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung in der JVA Diez am 02.11.2017

Koblenz / Diez – Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen einen 35 Jahre alten Mann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung.

Der Beschuldigte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Strafe wird derzeit in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez vollstreckt. Dort wurde der Beschuldigte am 02.11.2017 von seiner Ehefrau und ihren beiden Kindern besucht. In dem Besuchsraum hielten sich zeitgleich weitere Häftlinge mit ihrem Besuch auf.

Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich gegen Ende der Besuchszeit aggressiv gegenüber seiner Ehefrau gezeigt und sie unter Verwendung eines selbst gebauten Stichwerkzeugs zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Außerdem soll er auf sie eingestochen haben. Ein Mithäftling versuchte daraufhin, den Beschuldigten dazu zu bewegen, von seiner Ehefrau abzulassen. Im weiteren Verlauf konnte der Beschuldigte von Justizvollzugsbediensteten überwältigt und in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht werden. Die Zeugin ist durch die Stiche verletzt worden, wobei zu keiner Zeit Lebensgefahr bestand.

Die Ermittlungen dauern an. Sie werden sich auch darauf erstrecken, weshalb der Beschuldigte im Besuchsraum ein Stichwerkzeug bei sich führen konnte.

Haftbefehl erlassen

Die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Koblenz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz zwischenzeitlich Haftbefehl gegen den beschuldigten Gefangenen wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Vergewaltigung und der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erlassen.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat weiterhin ein gesondertes Ermittlungsverfahren gegen drei Bedienstete der JVA Diez eingeleitet. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sollen sie eine vor Beginn eines jeden Besuchs vorgesehene gründliche körperliche Untersuchung des Gefangenen nicht durchgeführt haben. Hierdurch soll es dem beschuldigten Gefangenen möglich gewesen sein, den in der 1. Folgemitteilung erwähnten Kopf des Einwegrasierers sowie das Stichwerkzeug bei sich zu führen und im weiteren Verlauf gegen die Geschädigte einzusetzen. Gegen sie besteht daher der Anfangsverdacht der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 229, 13 Strafgesetzbuch (StGB).

Rechtliche Hinweise:

Ein Anfangsverdacht besteht, sofern der Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Straftat begangen worden ist. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft alle zur Erforschung des Sachverhalts erforderlichen Schritte vorzunehmen. Sowohl der Anfangsverdacht, aber auch der dringende Tatverdacht bedeuten nicht, dass es im weiteren Verlauf zu einer Verurteilung von Beschuldigten kommt, für die die Unschuldsvermutung in vollem Umfang bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung fort gilt.

Gemäß § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Eine solche Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Sie kann auch durch Unterlassen begangen werden. § 13 StGB bestimmt, dass nur der strafbar ist, der es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, wenn er oder sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist im Strafgesetzbuch nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und wenn dies unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutverletzung oder Gefährdung zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte. Hinweise auf eine bereits im Vorfeld erlangte Kenntnis der drei beschuldigten Vollzugsbeamten von den dem beschuldigten Gefangenen zur Last gelegten Taten bestehen derzeit nicht. Somit besteht derzeit kein Anlass, gegen sie wegen eines Vorsatzdeliktes oder vorsätzlicher Beteiligung an den dem 35jährigen beschuldigten Gefangenen vorgeworfenen Taten zu ermitteln.