Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

Keine Vollkaskomentalität

Viernheim – Bei der Stadtverwaltung gehen immer wieder Anträge von besorgten Bergerinnen und Bürgern ein mit dem Ziel, bei im Straßenraum stehenden Bäumen entweder einen erheblichen Kronenrückschnitt oder gar die Fällung vorzunehmen, um prophylaktische Schadensabwendung zu betreiben. Dabei spielt in vielen Fällen der Gesundheitszustand der Bäume eher eine untergeordnete Rolle.

Die Stadt nimmt dies zum Anlass, auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.03.2014 hinzuweisen. Darin hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass seitens der Städte und Gemeinden für Schäden durch herabfallende Äste vitaler Straßenbäume keine Haftung besteht. Die von gesunden Straßenbäumen ausgehenden Gefahren fallen lt. BGH unter das allgemeine Lebensrisiko.  

Bei dem vom BGH entschiedenen Fall war ein geparktes Fahrzeug eines Bürgers durch einen herabfallenden Ast einer gesunden Pappel beschädigt worden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 352/13) die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Städten und Gemeinden aufgezeigt und dabei tlw. widersprüchliche Urteile verschiedener Oberlandesgerichte korrigiert. Grundsätzlich besteht für die von Straßenbäumen drohende Gefahr zwar eine Verkehrssicherungspflicht seitens der Stadt oder Gemeinde, die Kontrollpflichten beschränken sich allerdings – wie bislang von den Städten und Gemeinden auch praktiziert – auf Anzeichen von Krankheit oder Beschädigungen wie z. B. dürre Äste, trockenes Laub und Frostschäden. Je nach Vorliegen besonderer Umstände sind darüber hinaus besondere Untersuchungen geboten, z. B. aufgrund des Alters eines Baumes, seines Erhaltungszustandes, seinem statischen Aufbau oder auch der Eigenart seiner Stellung. 

Einige Baumarten – darunter auch die Pappel – sind für Astabbruch anfälliger als andere Arten. Der BGH hat jedoch in seinem Urteil ausgeführt, dass dies als „naturgegebenes“ Lebensrisiko hingenommen werden muss. Eine besonderen Umstand und damit erhöhte Sorgfaltsanforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sah der BGH darin nicht begründet. Dies gilt – so der BGH – auch für Pappeln auf Parkplätzen und nicht nur für Straßenbäume.

Damit hat der BGH speziell zur Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln auf Parkplätzen bis dato teilweise widersprüchliche Rechtsauffassungen verschiedener Oberlandesgerichte korrigiert. 

Liegen keine besonderen Umstände vor, sind eine besondere Untersuchung oder das Eingreifen von präventiven Maßnahmen – etwa die prophylaktische Fällung eines Baumes – nicht erforderlich. Nach den Ausführungen des BGH hat ein Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch auf absolute Sicherheit. Ein gewisses allgemeines Lebensrisiko ist hinzunehmen. 

Das Urteil spricht sich damit klar und eindeutig gegen die zunehmende Vollkaskomentalität aus, wonach Städte und Gemeinden im Zweifelsfall für alle Risiken und Gefahren des Alltags eine Lösung bieten müssen.