Kommunen können Personal für Flüchtlingsarbeit einstellen

Kern: Spielraum für die Kommunen

Rheinland-Pfalz – „Die Gemeinden können jederzeit erforderliches Personal für die Flüchtlingsarbeit einstellen.“ Mit dieser Feststellung unterstrich Staatssekretär Günter Kern, dass es entgegen der Kritik von Vertretern von Städtetag und Landkreistag den Kommunen möglich ist, zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion reagiere bei entsprechenden Anfragen aus dem kommunalen Bereich schnell und flexibel, so Kern.

So haben die Städte Ludwigshafen, Neustadt a.d.W. und Worms, sowie der Landkreis Alzey-Worms Nachtraghaushalte vor allem für den Asylbereich vorgelegt, die unverzüglich genehmigt oder freigegeben wurden.

„Mit Blick auf die aktuelle Situation ist es derzeit Aufgabe der Kommunalaufsicht, den Kommunen durch Beratung und Unterstützung die entsprechenden Freiräume für notwendige und erforderliche Maßnahmen im Bereich des Flüchtlingswesens zu schaffen und hierbei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch unkonventionelle Lösungen anbieten zu können, insbesondere im Bereich Haushaltsvollzug und Stellenplan“, so Kern. 

Damit werde auch seitens der Kommunalaufsicht der erforderliche Spielraum für die Kommunen für eine entsprechende Personalausstattung in diesem Bereich geschaffen. Von einigen weiteren Kommunen sind Nachträge angekündigt oder im Verfahren. Die Präsidentin der ADD, Dagmar Barzen, habe zugesichert, diese wie bisher unmittelbar zu bearbeiten und den Kommunen jeden Handlungsspielraum zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei der Flüchtlingsarbeit zu geben sei, sagte der Staatsekretär. Die Schaffung nicht befristeter Stellen sei jederzeit möglich. Darüber hinaus bestünden bei der Stellenplanbewirtschaftung in der Regel genügend Spielräume, um im laufenden Haushaltsvollzug unbefristet Einstellungen vorzunehmen.

Überdies enthalten sogar die Haushaltsverfügungen an überschuldete Städte, bei denen ein sogenannter Mittelfreigabevorbehalt besteht, in standardisierte Form, dass „bezüglich des verfügten Mittelfreigabevorbehaltes durch die Aufsichtsbehörde [darauf hingewiesen wird], dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln für die Schaffung von Asylbewerberunterkünften zur Erfüllung der nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes bestehenden Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung, vom Vorbehalt der Mittelfreigabe ausgenommen sind.“

Infobox:

Nach den Vorgaben der Gemeindehaushaltsverordnung sind in den Stellenplänen der Gemeinden die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich auszuweisen, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden. Die Regelung macht deutlich, dass die Aufgabenerledigung im Vordergrund steht und die Entscheidung über die Einstellung zusätzlichen Personals bei den Gemeinden verbleibt. Soweit für den Zweck der Flüchtlingsarbeit qualifiziertes Personal für befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht gewonnen werden kann, bestehe die Möglichkeit, nicht befristete Stellen zu schaffen und diese bei einem evtl. zukünftigen Wegfall bzw. einer Reduzierung des Aufgabenumfangs durch entsprechende Stellenvermerke als künftig wegfallend zu bezeichnen.