VG Neustadt: Ausbau der Wengelsbacher Straße in Schönau kann von Anlieger nicht verhindert werden

Schönau / Neustadt an der Weinstraße – Der Ausbau der Wengelsbacher Straße in Schönau im Landkreis Südwestpfalz kann durch einen Eilantrag eines Anliegers nicht verhindert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 25. September 2017 entschieden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Schönau fasste am 20. Mai 2015 den Grundsatzbeschluss, die Wengelsbacher Straße auszubauen. In der Gemeinderatssitzung am 25. Januar 2016 verabschiedete er das Straßenausbauprogramm und beschloss gleichzeitig, Vorausleistungen für die Straßenausbaumaßnahme zu erheben. Am 11. April 2016 nahm er die von dem beauftragten Ingenieurbüro erstellte Entwurfsplanung zum Straßenausbau an.

Der Antragsteller wohnt in der Wengelsbacher Straße, ist aber weder Grundeigentümer noch steht ihm ein Erbbaurecht an einem in dieser Straße gelegenen Grundstück zu. Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag begehrt er die Untersagung der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. April 2016 sowie des Beginns der Ausbauarbeiten.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe keine Rechtsposition zu, den Gemeinderatsbeschluss vom 11. April 2016 überprüfen und damit dessen Umsetzung vorläufig untersagen zu lassen.

Durch einen Gemeinderatsbeschluss würden keine subjektiven Rechte des einzelnen Bürgers oder ein Rechtsverhältnis zwischen einem Bürger und dem Gemeinderat oder der Gemeinde begründet. Ein Gemeinderatsbeschluss habe grundsätzlich nur interne Wirkung und bedürfe der Umsetzung. Denn bei Gemeinderatsbeschlüssen handele es sich um Willenserklärungen, die ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Gemeinde oder eines ihrer Organe zum Gegenstand hätten. Die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates oder der Ausschüsse obliege nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz dem Bürgermeister. Bedürfe ein Gemeinderatsbeschluss aber einer Umsetzung, so habe er grundsätzlich nur interne Wirkung. Er begründe kein Rechtsverhältnis zum Bürger und sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt, weil Rechtsbeziehungen zu einem Bürger in der Regel erst aufgrund weiterer Entscheidungen oder Vollzugshandlungen in Folge eines Gemeinderatsbeschlusses entstünden. Gegen derartige der Vollziehung eines Ratsbeschlusses dienende Maßnahmen – wie z. B. einen Bescheid zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen – könne bei Verletzung subjektiver Rechte vorgegangen werden. Da aber ein Gemeinderatsbeschluss konkrete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Einzelnen weder begründe noch gestalte, habe der einzelne Bürger mangels eines festzustellenden Rechtsverhältnisses keinen Anspruch auf Überprüfung bzw. Aussetzung eines Gemeinderatsbeschlusses.

Der Antragsteller könne auch nicht beanspruchen, der Gemeinde die Vollzugshandlungen in Folge des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. April 2016 vorläufig zu untersagen. Ein solcher Abwehranspruch setze voraus, dass das abzuwehrende Handeln des Hoheitsträgers rechtswidrig sei und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt werde. Eine Beeinträchtigung des Eigentums oder der Gesundheit des Antragstellers sei aber nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Da der Antragsteller über kein Grundeigentum in der Wengelsbacher Straße verfüge, könne mit dem Straßenausbau nicht in sein Privateigentum eingegriffen werden. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Straßenausbau, der gerade nicht auf eine Veränderung der Verkehrsbedeutung der Wengelsbacher Straße und damit eine Zunahme des Straßenverkehrs ziele, lägen nicht vor und seien nicht zu erwarten.

Eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs des Antragstellers – auf welchen er sich im Übrigen gar nicht berufe – sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch die angegriffene Ausbaumaßnahme werde der Zugang zu den Anliegergrundstücken nicht unterbunden werden, allenfalls könne während der Bauzeit eine vorübergehende Behinderung eintreten.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. September 2017 – 3 L 1027/17.NW –