Steuererleichterungen für Flüchtlingshilfe

Vereinfachte Regelungen

Hessen / Wiesbaden – „Tausende Flüchtlinge suchen Schutz bei uns in Hessen, tausende Hessinnen und Hessen helfen ihnen dabei. Sie packen mit an, setzen sich ehrenamtlich ein und spenden: privat, als Unternehmen oder in einer Initiative oder Organisation. Dieses Engagement ist toll und wird auch von der Finanzverwaltung unterstützt. Bund und Länder haben gemeinsam Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe beschlossen. Das ist gut so“, begrüßte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer heute in Wiesbaden die Absprache zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesfinanzministerium.

Beschlossen wurde u.a.:

  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Damit können auch Vereine unbürokratisch helfen.
  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

Das komplette Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit allen Steuererleichterungen finden Sie unter www.finanzen.hessen.de.