VG Koblenz: Sonderumlage für Freibad in Bad Sobernheim rechtswidrig

Koblenz / Bad Sobernheim – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage der Stadt Bad Sobernheim stattgegeben, mit der diese gegen ihre Heranziehung zu einer Sonderumlage für das Freibad durch die beklagte Verbandsgemeinde Bad Sobernheim vorgegangen ist.

Im Zuge der Bildung der Verbandsgemeinde im Jahr 1975 ging das ursprünglich im Eigentum der Stadt stehende Freibad auf die Verbandsgemeinde über. In der Folgezeit beteiligte die Klägerin sich auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen an den ungedeckten Kosten des Freibads, zuletzt in Höhe von 98.200,00 € im Jahr. Nachdem die Laufzeit dieser Vereinbarung geendet hatte, zog die Beklagte die Klägerin unter anderem für das Jahr 2015 durch Bescheid zu einer Sonderumlage in entsprechender Höhe heran. Durch den Betrieb des zentralen Schwimmbads im Stadtgebiet der Klägerin entstehe dieser gegenüber den übrigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde ein Sondervorteil, der die Erhebung der Umlage rechtfertige. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie sieht sich durch die Sonderumlage in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung und insbesondere in ihrer Finanzhoheit verletzt.

Die Klage hatte Erfolg. Die Erhebung der Sonderumlage sei rechtswidrig, urteilten die Koblenzer Richter. Zwar gehöre es zu den Aufgaben der Gemeinden, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen für ihre Bürger zu schaffen und zu unterhalten. Jedoch sei es für eine Gemeinde in der Größenordnung der Klägerin mit zirka 6.400 Einwohnern nicht zwingend, ihren Bürgern ein Freibad zur Verfügung zu stellen. Denn die Folgekosten für eine solche Einrichtung belasteten den Haushalt solch relativ kleiner Gemeinden in unvertretbarer Weise. Dies gelte erst recht, wenn die finanzielle Lage der Kommune – wie im Fall der Klägerin – seit Jahren defizitär sei. Bestehe demnach keine Verpflichtung der Klägerin gegebenenfalls ein eigenes Schwimmbad vorzuhalten, so werde sie durch den Betrieb des zentralen Schwimmbads der Beklagten in ihrem Stadtgebiet auch nicht von der Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe entlastet. Deshalb entstehe ihr durch den Betrieb des Freibads kein umlagefähiger Sondervorteil.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. August 2017, 1 K 1117/16.KO)