Mitwirkungspflicht bei An- und Abmeldungen

Neuerungen im Bundesmeldegesetz

Mainz – Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetz (BMG) zum 1. November 2015 wird die Mitwirkungspflicht eines Wohnungsgebers bei An- und Abmeldungen wieder eingeführt.

In den Bestimmungen des § 19 BMG wird festgelegt, dass der Eigentümer einer Wohnung („Wohnungsgeber“) bei An- und Abmeldungen mitzuwirken hat. Diese Mitwirkung hat nunmehr durch eine schriftliche Ein- oder Auszugsbestätigung innerhalb der 14-tägigen Meldepflicht zu erfolgen. Der Eigentümer kann hiermit auch eine andere Person beauftragen und sich darüber hinaus auch danach erkundigen, dass eine An- oder Abmeldung vom Meldepflichtigen gegenüber der Meldebehörde auch tatsächlich erfolgt ist.

Mit Wirkung zum 01.11.2015 ist daher verbindlich zu beachten, dass bei – jeder Anmeldung, – jeder Ummeldung und – jeder Abmeldung ins Ausland das angefügte Formular zu verwenden ist. Der Vordruck wird ab der 42. Kalenderwoche auch unter www.mainz.de als Download-Formular zu finden sein. Der Vordruck kann online ausgefüllt und zur Unterschrift ausgedruckt werden. Entsprechende Formulare werden in Kürze auch im Bürgerservice und den Ortsverwaltungen bereit liegen. Das Einwohnermeldeamt weist ergänzend darauf hin, dass bei Vorsprachen ab dem 02.11.2015 die Vorlage eines Mietvertrages oder Untermietvertrages der Mieter nicht mehr akzeptiert werden könne.

Alle Personen müssen sich dann verbindlich den Einzug durch den Wohnungsgeber bestätigen lassen, damit eine Anmeldung (oder auch Ummeldung) erfolgen kann. Mieter, welche sich ins Ausland abmelden wollen, benötigen ebenfalls diese Bestätigung des Wohnungsgebers.