Hinweise zur Straßenreinigungspflicht

Winter im Anmarsch

Heppenheim – Durch die aktuell kühle Witterung, verbunden mit den ersten Nachtfrösten, verlieren viele Bäume und Sträucher ihre Blätter. Daraus ergibt sich in besonderem Maße die Pflicht zur Reinigung der Gehwege und Straßenrinnen.

Feuchtes oder gefrorenes Laub ist rutschig und steigert das Risiko zu stürzen. Solche Unfälle können schnell zu Regressansprüchen führen. Neben den Gehwegen und Straßenrinnen erstreckt sich die Räumpflicht auch auf Fahrbahnen einschließlich der Radwege, Parkplätze, Überwege und Böschungen. Grundsätzlich sollte die Reinigung vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen, bei starker Verschmutzung auch öfter.

Mit dem Einsetzen von Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Zudem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Auf Verkehrsflächen dürfen Eis und Schnee nur dann abgelagert werden, wenn dem Verpflichteten eine Lagerung auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann. Dabei darf der Verkehr nur so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Ein Verteilen auf der Fahrbahn ist nicht zulässig. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

Das Ordnungsamt bittet die Anwohner von Hanggrundstücken insbesondere in den Stadtteilen Heppenheims, bei einsetzendem Schneefall oder Eisglätte ihre Fahrzeuge so am Straßenrand zu parken, dass das Durchkommen der Streu- und Räumfahrzeuge gewährleistet ist.