Neues Bundesmeldegesetz kommt

Zum 1. November 2015

Frankfurt am Main – Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft treten wird, wird das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Es werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Damit ist und bleibt das Meldewesen zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich, wie beispielsweise für die Vorbereitung von Wahlen.

„Eine für Vermieter und Meldepflichtige wesentliche Änderung ergibt sich aus der Einführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung. Das bedeutet für Vermieter, dass diese künftig ihren Mietern eine Bescheinigung über den Einzug ausstellen müssen und für Mieter, dass sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vorlegen müssen“,

informiert der für das Bürgeramt zuständige Dezernent Jan Schneider. Ein Muster für die Wohnungsgeberbestätigung steht im Internet unter www.frankfurt.de/wohnungsgeberbestaetigung zum Download bereit.

Das neue Melderecht stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einwohner. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck benannt werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person oder eines Dritten Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Für Personen, die in Einrichtungen wie einem Frauenhaus, einem Pflegeheim oder einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen, wird künftig ein bedingter Sperrvermerk eingetragen. Damit soll speziell für den dort gemeldeten Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

Das Bürgeramt empfiehlt Meldepflichtigen, sich im Vorfeld unter www.frankfurt.de/buergeramt oder bei der Behördennummer 115 zu informieren.