Ludwigshafen: „Zuständigkeiten im Fall des 13-jährigen terrorverdächtigen Jungen sind klar geregelt“

Symbolbild Rathaus Ludwigshafen © Oppau Info

Mainz – Die Zuständigkeit für die fachgerechte Betreuung des Jungen liegt beim Jugendamt der Stadt Ludwigshafen. Die Jugendhilfe ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe – eine sogenannte Selbstverwaltungsaufgabe – des örtlichen Trägers. Dies bedeutet, das Jugendamt unterliegt nicht der Fachaufsicht übergeordneter Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen. Die Stadt Ludwigshafen wiederum hat einen freien Träger der Jugendhilfe mit der Betreuung des Jungen beauftragt.

Die Stadt wird bei diesem bundesweit beispiellosen Fall seitens des Landes unterstützt. So stehen das Jugendministerium, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), das Innenministerium und die Sicherheitsbehörden, das Bildungs- und das Sozialministerium der Stadt bei der Entwicklung eines Unterbringungs- und Betreuungskonzepts, das auch die von den Sicherheitsbehörden eingebrachten Aspekte umfänglich berücksichtigt, seit dem Winter zur Seite. „Wir reden über ein inzwischen 13jähriges, nach wie vor allerdings nicht strafmündiges Kind. Das verkennt die Oberbürgermeisterin scheinbar völlig. Den Sicherheitsbehörden fehlt jede rechtliche Handhabe, für dauerhafte Maßnahmen. Das macht den Fall ja so speziell. Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt, nirgendwo sonst. Natürlich hat das LKA beraten als es darum ging, wie man das Gebäude, in dem sich der Junge und seine Familie aufhalten sichert. Und das LKA hat wegen der Brisanz des Falles darauf hingewirkt, dass alle Betreuer des Jungen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Da dies nur mit einer Einwilligung der Betroffenen möglich ist, muss das Jugendamt den privaten Träger und dieser wiederum seine Angestellten dazu auffordern. Ohne Einverständniserklärung können keine Überprüfungen vorgenommen werden. Hier muss man Hand in Hand arbeiten. Und das mit der notwendigen Ernsthaftigkeit, die alle Akteure zwischenzeitlich auch an den Tag legen“, so Innenstaatssekretär Günter Kern.

„Wir haben aus dem Fall die Konsequenz gezogen, dass jede Person, die mit einem radikalisierten Kind oder Jugendlichen arbeitet, künftig vor Aufnahme der Tätigkeit sicherheitsüberprüft sein muss. Diese Überprüfungen fußen rechtlich nach wie vor allein auf einer erteilten Einwilligungserklärung. Aber im Rahmen von Projektvergaben und Ausschreibungen kann die Abgabe der Erklärung eingefordert werden, so dass niemand, der sie nicht abgibt, für eine entsprechende Beschäftigung herangezogen wird“, erläutert die Staatssekretärin im Jugendministerium Dr. Christiane Rohleder.