Neues Bundesmeldegesetz

Ab 1. November

Weinheim – Ab 1. November 2015 gilt in Deutschland ein neu geordnetes Bundesmeldegesetzes. Durch die Vereinheitlichung sollen die Daten der Bürgerinnen und Bürger besser geschützt werden, die Verwaltungsabläufe vereinfacht und die Bürokratiekosten gesenkt werden.

An der Basis betrifft es aber auch in der Vergangenheit praktizierte Veröffentlichungen der Kommune. Das Paragraf 50 des Gesetzes schränkt künftig auch die Weitergabe von Ehe- und Altersjubilaren an Presse, Mandatsträger oder Rundfunk ein:  Bei den Altersjubilaren dürfen nur der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag weitergegeben werden. Bei den Ehejubilaren dürfen nur Ehejubilare ab dem 50. Ehejubiläum weitergegeben werden. Insbesondere in den Ortsteilen wurden die Altersjubilare zumindest ab ihrem 90. Geburtstag jährlich an die örtlichen Medien weitergeleitet, wenn der Jubilar jeweils einverstanden war. Das wird nun nicht mehr möglich sein. 

Es gibt aber weitere Änderungen: Werden beispielsweise einfache Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diesen Zweck verwendet werden.  

Künftig gibt es zudem die Möglichkeit eines bedingten Sperrvermerkes, der automatisch im Melderegister eingetragen wird. Dies betrifft Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. 

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung erklärt werden. 

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung (wie beim Wegzug in das Ausland). Dadurch können sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes muss zukünftig eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden. Mit der Bescheinigung bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug in die anzumeldende Wohnung. 
Die Wohnungsgeberbescheinigung kann auf der Internetseite der Stadt Weinheim unter www.weinheim.de – Bürgerservice – Rathaus – Ämter – Bürger- und Ordnungsamt – Bürgerbüro heruntergeladen werden.