Klärschlämmverbrennungsanlage darf vorläufig gebaut werden

Mainz-Mombach

Mainz – Die sofortige Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Monoklärschlammverbrennungsanlage im Bereich der Mainzer Kläranlage ist aus überwiegenden wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin zulässig, auch wenn das Urteil über eine Klage von Grundstückseigentümern gegen das Vorhaben noch aussteht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Grundstückseigentümer in Mainz-Mombach haben Klage gegen die Genehmigung der Klärschlammverbrennungsanlage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Vor diesem Hintergrund war von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd auf Antrag der Betreiberin (der Thermischen Verwertung Mainz GmbH) kürzlich der Sofortvollzug der Genehmigung mit der Begründung angeordnet worden, es bestünden öffentliche Interessen u.a. an einer geordneten Abfallverwertung und an der Gewinnung von Strom aus wiederverwertbaren Stoffen und auch besondere wirtschaftliche Gründe der Betreiberin an einer baldigen Aufnahme der Verbrennungsanlage. Den gegen den Sofortvollzug gerichteten Eilantrag der Grundstückseigentümer lehnte das Gericht ab.

Das Interesse der Betreiberin an einem Ausnutzen der ihr erteilten Genehmigung gehe dem Interesse der Antragsteller vor, bis zu einer rechtkräftigen Klärung im Klagewege von den Auswirkungen der Anlage verschont zu bleiben. Es bestünden jedenfalls überwiegende wirtschaftliche Interessen der Betreiberin an einer termingerechten Inbetriebnahme der Klärschlammverbrennungsanlage. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihr bei verzögertem Betriebsbeginn wirtschaftliche Nachteile, insbesondere finanzielle Mehrbelastungen drohten. Diese Belange überwiegten die Interessen der Grundstückseigentümer. Es sei nicht ersichtlich, dass sie gegen die Genehmigung der Anlage Rechte ins Feld führen könnten, die gerade auch ihrem Schutz als Nachbarn dienten. Ein Erfolg ihrer Klage sei eher unwahrscheinlich.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 28. Oktober 2015, 3 L 878/15.MZ)