Pflichten für Grundstückseigentümer

Schneefall und Glatteis

Viernheim – Schneeräumung und Glatteisbekämpfung funktionieren in Viernheim problemlos. Das gilt sowohl für den städtischen als auch privaten Bereich. In den zurückliegenden Jahren war der Stadtbetrieb immer gut aufgestellt, kümmerte sich frühzeitig um Salzbeschaffung und verfügt über einen modernen Fuhrpark, spezielle Räumgeräte.

Abgesehen von einigen Ausnahmen erledigen auch die Haus- und Grundstückseigentümer, alle nach der „Satzung über die Reinigung und Gefahrloshaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ Verpflichteten, ihre „Hausaufgaben“.

Damit das auch in diesen Wintermonaten reibungslos klappt – die ersten Schneeflocken sind ja bereits gefallen – macht die städtische Presse- und Informationsstelle in einer Pressemitteilung auf die wichtigsten Satzungsbestimmungen aufmerksam (Auszüge aus der Satzung):

  • Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten (Haus- und Grundstückseigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Wohnungsberechtigte) bei Schneefall die Gehwege vor ihrem Grundstück in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
  • An Kreuzungen und Einmündungen ist von den zur Reinigung Verpflichteten ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m Breite begehbar zu halten.
  • Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längs­richtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muss sich der später Räumende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.
  • Die Beseitigung des Schnees hat bei Tage sofort nach dem Schneefall, sonst morgens bis 08.00 Uhr zu erfolgen. Bei andauerndem Schneefall hat die Räumung so oft zu erfolgen, wie es die Verkehrssicherheit erfordert.
  • Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
  • Der zu beseitigende Schnee ist auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern. Soweit dass den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. 
  • Aus Grundstücken darf Schnee nicht auf Straßen und Wege gebracht werden, ohne dass für die sofortige Wegschaffung gesorgt ist.
  • Bei Glatteis und Schneeglätte sind Gehwege sowie die Überwege an Kreuzungen und Einmündungen mit abstumpfenden Mitteln in voller Breite – jedoch höchstens bis 1,5 m – derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung in der Zeit des normalen Straßenverkehrs nicht entstehen können.
    Als Streumaterial ist vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur so viel verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Wege nicht eintritt. Die Verwendung von Salz ist grundsätzlich verboten, kann jedoch in besonders begründeten Fällen als Aus­nahme verwendet werden. 
    Besonders begründete Fälle sind insbesondere Gefahrenstellen an Kreuzungen und Einmündungen, an Fußgängerüberwegen sowie an Gefäll- und Steigungs­strecken bei Glatteis.
    Im Bereich von Baum- und Strauchpflanzungen darf Salz nicht verwendet werden. Das Ablagern von mit Salz vermischtem Schnee bzw. Eis auf Pflanzflächen ist verboten. 

Streumittelrückstände sind nach dem Auftauen zu beseitigen. Das Streuen hat bei Tage sofort, sonst morgens bis 8.00 Uhr zu erfolgen. Das sich in Gossen an Dachrinnen oder sonstigen Stellen bildende Eis ist zu beseitigen, sofern eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs besteht. Tritt Tauwetter ein, sind Schnee und Eisreste alsbald von Gehwegen und Gossen zu entfernen.

Für den Stadtbetrieb haben Brücken sowie Autobahnzu- und -abfahrten Priorität:

Brücken, Autobahnzu- und -abfahrten, Haupt- und Nebenstraßen, Kreuzungen und Gehsteige sowie rund 170 Zebrastreifen im gesamten Stadtgebiet müssen vom Viernheimer Stadtbetrieb geräumt werden, bei Bedarf auch mehrmals täglich.

13 Fahrzeuge -darunter 2 große LKW, ein Traktor, spezielle Räumfahrzeuge  und mehrere Pritschenwagen- stehen dem Stadtbetrieb Viernheim hierfür zur Verfügung.

Für Betriebshofleiter Hans Martin beginnt der Arbeitstag in den Wintertagen bereits um 3.00 Uhr in der Früh. Ausgestattet mit aktuellsten Wetterdaten startet er allmorgendlich seine Kontrollfahrten. Wenn nötig, muss er die ganze Mannschaft sofort telefonisch verständigen. „Schließlich müssen wir in allen 11 Streubezirken um 7.00 Uhr mit dem Gröbsten fertig sein, damit die Autofahrer gut vorankommen und die Kinder sicher zur Schule kommen“, so Rainer Kempf, Chef des Viernheimer Stadtbetriebs. Im Schnitt werden pro Winter zwischen 60 und 70 Tonnen Salz, auch in Form von Salzlauge, verstreut. Kempf bittet alle Haus- und Grundstückseigentümer im Interesse der Umwelt, als Streumaterial Sand und Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden, Salz nur in Ausnahmefällen (Glatteis).

Wer Interesse und Bedarf hat, kann sich Splitt in kleinen Mengen auf dem Betriebshof des Stadtbetriebs besorgen. 

Kontakt Stadtbetrieb:
Rainer Kempf
Leiter des Stadtbetriebs
Industriestr. 16
Tel. 06204/6075613

Trotz des großen Engagements und der pausenlosen Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Stadtbetriebes im Winterdienst kann es zu Behinderungen im Straßenverkehr kommen. Deswegen bittet der Stadtbetrieb alle Verkehrsteilnehmer um erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr, damit die Unfallgefahr verringert wird. „Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind Winterreifen oder Ganzjahresreifen Pflicht.  Wer mit dem Fahrzeug unterwegs ist, sollte seine Geschwindigkeit an die jeweiligen Wetterverhältnisse anpassen, möglichst die geräumten Straßen nutzen und das ungehinderte Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge ermöglichen“, so die Bitte von Rainer Kempf.  „Aber auch Fußgänger müssen mit geeignetem Schuhwerk und vorsichtigem Verhalten, am besten nur auf gestreuten Wegen, zur Vermeidung von glättebedingten Unfällen beitragen“.