Nachgefragt: „Spielplätze in Wohnanlagen“ – Wer trägt Kosten & Verantwortung?

Ludwigshafen – In Deutschland leben nach aktuellen Statistiken rund 11 Millionen Kinder im Alter bis 14 Jahren. Um ihnen in Städten und Gemeinden ausreichend Freizeitmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, schreibt das Bauordnungsrecht in größeren Wohnanlagen Spielplätze vor. Konkrete Vorschriften beinhaltet die Spielplatzsatzung der Städte und Landkreise. Doch wer übernimmt Kosten und Pflege dieser Anlagen? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. sorgt für Aufklärung.

Die Kosten für Freizeitanlagen oder Spielplätze führen zwischen Mieter und Vermieter oft zu Unstimmigkeiten. Viele kinderlose Bewohner möchten beispielsweise nicht für den Unterhalt dieser Anlagen „zur Kasse gebeten werden“. Dieser Kostenpunkt wird im Mietvertrag allerdings im Abschnitt „Kosten der Gartenpflege“ (entsprechend § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung) klar als Betriebsausgaben definiert und ist damit auf alle Mieter umlagefähig. Dazu zählen unter anderem gewisse Instandhaltungsarbeiten an Platz und Spielgeräten, die Pflege von Zugängen oder Zufahrten auf dem Grundstück und die allgemeine Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Nicht umgelegt werden dürfen allerdings Baukosten für die erstmalige Erstellung eines Spielplatzes, Betonarbeiten oder Neuanschaffungen von Spielgeräten. Besonders das Thema Sicherheit ist bei Spielplätzen nicht zu unterschätzen.

Markus Herrmann, Geschäftsführender Vorstand des Verbandes der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.: „Jede Eigentümergemeinschaft muss Spielplatz und Spielgeräte regelmäßigen Kontrollen unterziehen lassen. Übertragen die Eigentümer diese Pflicht auf eine Hausverwaltung, hat diese sich um die Verkehrssicherheit zu kümmern. Kommen Verwaltung oder Eigentümer dieser Aufgabe nicht nach, können sie bei einem Unfall haftbar gemacht werden.“ Der Grund: Zum Schutz der Kinder gelten bei Spielplätzen verschärfte Sicherheitsvorschriften, die in der jeweiligen Landesbauordnung dokumentiert sind. Zusätzlich unterliegen Spielgeräte auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen den europäischen DIN-Normen (EN 1176 und 1177).

Bei Fragen zu diesen oder anderen Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. gerne zur Verfügung: telefonisch unter 06238 98358-13 oder per Mail office@vdiv-rps.de. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.