Ingelheim, Frankfurt – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) hatte am 3. September 2013 festgestellt, dass die „Südumfliegung“ des Flughafens Frankfurt am Main und damit die Hauptabflugroute nach Westen rechtswidrig ist.
Der VGH war sich seiner Sache sicher und hatte seinerzeit keine Revision zugelassen. Dagegen hatte die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherheit vertretene Bundesrepublik erfolgreich Beschwerde eingelegt. In der Sache selber entschieden die obersten Richter nun im Sinne der Bundesrepublik. Allerdings wird sich der VGH noch einmal mit der Angelegenheit befassen müssen, das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zurück an den VGH gegeben. Das Gericht muss nun prüfen, ob die Flugroutenvarianten auf Basis der aktuellen Flugbewegungen eine lärmärmere Variante „aufdrängt“.
Die revisionsbeklagten rheinland-pfälzischen Kommunen Nierstein, Nackenheim, Lörzweiler, Ober-Olm und Klein-Winternheim sowie die südhessischen Kommunen Groß-Gerau, Nauheim und Trebur hatten ebenso wie die fünf privaten Revisionsbeklagten gegen die Festsetzung der sogenannten Südumfliegung geklagt. „Wir gehen davon aus, dass der VGH nun auch in dem neuen Verfahren unserer Klage folgt, wie es dies schon bei der ersten Verhandlung getan hatte.
Wir wollen erreichen, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ein Verfahren finden und es transparent und objektiv nachvollziehbar entwickeln muss. Wir wollen mit unserer Klage letztlich erreichen, dass wir die Chance haben, lärmmindernd auf die Festlegung der Flugrouten Einfluss zu nehmen“,
erklärte der Frankfurter Rechtsanwalt Bernhard Schmitz, der die Kommunen und Privatkläger vertritt. In diesem Verfahren wird nun auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Argumente für die Rückverweisung an den VGH eingegangen werden.