Wiesbaden – „Die Stadt Wiesbaden musste das Grundstück Wilhelmstraße weder zurückkaufen noch und schon gar nicht einen höheren Preis zahlen. Das Gegenteil ist der Fall“, erklärt Wirtschaftsdezernent Detlev Bendel zu der Berichterstattung in Wiesbadener Kurier/Wiesbadener Tagblatt vom heutigen Montag, 14. Dezember 2015.
Es werde nicht nur ein falsches Bild zu relevanten Sachverhalten erzeugt, sondern die Berichterstattung sei in der Kernaussage schlichtweg falsch. „Auch die weiteren Ausführungen, vermutlich basierend auf Aussagen der Rathausfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der UFW, erzeugen ein nicht korrektes Bild der Sachverhalte“, so Bendel.
Zur Klarstellung führt der Wirtschaftsdezernent folgende Fakten an: „Nach dem mit der OFB geschlossenen Vergleich erhält die Stadt Wiesbaden die unmittelbar an der Wilhelmstraße liegende Teilfläche zurück, und zwar ohne hierfür etwas zu zahlen. Für den hinteren Teil des Gesamtgrundstückes, der bei der OFB verbleit, wird von der OFB ein an den aktuellen Marktpreisen orientierter deutlich höherer Kaufpreis gezahlt. Im Ergebnis erhält die Stadt auch nach Abzug aller Vergleichsbeträge in der Summe in etwa den gleichen Betrag, wie seinerzeit für die Gesamtfläche vereinbart, und darüber hinaus wieder die freie Verfügungsgewalt für das Filetgrundstück an der Wilhelmstrasse. Während ursprünglich der Kaufpreisbemessung eine Ausnutzungskennziffer von 2,0 Geschossflächenzahl (GFZ) zugrunde lag, wurde diese im Rahmen des Vergleichs auf eine GFZ von 1,66 reduziert. Veränderungen nach oben oder unten in Abhängigkeit von der realisierbaren Bebauung wirken sich als wesentliche wertbeeinflussende Faktoren selbstverständlich auch auf den Kaufpreis aus, den die Stadt für das Grundstück erhält. Allen Fraktionen wurden – gerade aufgrund der Komplexität und Bedeutung dieses Vorgangs – bereits mit den Entscheidungsvorlagen deutlich über das übliche Maß hinausgehende Unterlagen übersandt und darüber hinaus vor der entscheidenden Beschlussfassung der Gremien in diesem Fall sogar Einblick in alle erbetenen Unterlagen gewährt, was deutlich über das hinausgeht, was die Gemeindeverfassung vorsieht.“