Pflichten der Grundstückseigentümer

Überhänge zurückschneiden

Heppenheim – Grundstückseigentümer müssen ihre Bäume und Sträucher, die in Straßen und Gehwege hinein ragen, regelmäßig zurückschneiden. Hierunter fallen auch Äste und Zweige von Pflanzen, die auf dem eigenen Grundstück stehen und Straßenlaternen, Verkehrszeichen oder Fuß- und Radwege überwuchern.

Derzeit gehen beim Ordnungsamt wieder viele Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von der Müllabfuhr und Rettungsdiensten ein, die oft nicht genügend freie Sicht haben. Kommt ein Verkehrsteilnehmer durch überragende Äste zu Schaden, sind die Grundstückseigentümer haftbar. Dies gilt auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken an Straßen oder Feldwegen und wenn die Grundstücke vermietet oder verpachtet sind.

Der Rückschnitt ist nur von Oktober bis Ende Februar erlaubt, von März bis Ende September ist er nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht gestattet.