Eilantrag gegen Straßensperrung im Edenkobener Tal

Gescheitert

Ein Gastronom scheiterte mit seinem Eilantrag gegen die Straßensperrung im Edenkobener Tal für Januar 2016

Edenkoben / Neustadt an der Weinstraße – Ein Gastronom ist mit seinem Begehren, sich in einem Eilverfahren gegen die bevorstehende Sperrung der Kreisstraße 6 (K 6) in Edenkoben von der Einfahrt Meyerhof bis Abfahrt Hilschweiher (Edenkobener Tal) für den Straßenverkehr im Zeitraum vom 4. bis 29. Januar 2016 wegen Holzerntemaßnahmen des Forstamtes Haardt im Stadtwald Edenkoben zur Wehr zu setzen, erfolglos geblieben.

Der Antragsteller betreibt die Waldgaststätte „Forsthaus Heldenstein“ in der Gemarkung  Edenkoben. Das Anwesen ist sowohl über das Edenkobener Tal als auch über das Modenbachtal zu erreichen. Die Gaststätte ist mittwochs, samstags und sonntags jeweils von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Durch die bevorstehende Sperrung der K 6 im Edenkobener Tal vom 4. bis 29. Januar 2016 befürchtet der Antragsteller, erhebliche finanzielle Einbußen zu erleiden. Wenigstens am Wochenende müsse deshalb die Zufahrt von Edenkoben aus zu seiner Gaststätte gewährleistet sein. Eine Vollsperrung der Straße sei für die Holzfällarbeiten nicht erforderlich.

Den Eilantrag des Antragstellers hat die 3. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landkreis Südliche Weinstraße des Inhalts, die Durchfahrt über die K 6 durch das Edenkobener Tal zum Anwesen „Forsthaus Heldenstein“ in Edenkoben während der Sperrung der K 6 im Januar 2016 an den Wochenenden von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr für den allgemeinen Straßenverkehr sicherzustellen, habe keinen Erfolg.

Der Antragsteller könne sich nicht auf den Anliegergebrauch berufen. Die von dem Antragsteller betriebene Waldgaststätte bleibe auch im Falle der völligen Sperrung der K 6 im Edenkobener Tal an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Um die Waldgaststätte von Edenkoben aus zu erreichen, gebe es für Kraftfahrzeuge zwei Fahrrouten. Mit einer Sperrung der K 6 durch das Edenkobener Tal im Januar 2016 verliere die von dem Antragsteller betriebene Gaststätte zwar ihren direkten straßenmäßigen Anschluss von Edenkoben aus. Die Gaststätte bleibe aber über die Landesstraße 512 und 506 und die durch das Modenbachtal führende K 6 von Edenkoben aus erreichbar. Die Ausweichstrecke sei nur geringfügig länger als die im Januar 2016 gesperrte Straßenstrecke. Auch die Fahrzeit über diese alternative Fahrroute dauere nur unwesentlich länger als die Fahrt durch das Edenkobener Tal. Während des Zeitraums der Sperrung der K 6 im Edenkobener Tal  werde von Edenkoben aus eine Umleitung über das klassifizierte Straßennetz, nämlich L 512/L 506/K 6 – Modenbachtal, zum „Forsthaus Heldenstein“ ausgewiesen.

Ein durch die Sperrung der K 6 im Edenkobener Tal verursachter Einbruch bei den Gästezahlen der Waldgaststätte „Forsthaus Heldenstein“ und ein damit verbundener unzumutbarer finanzieller Nachteil für den Antragsteller sei angesichts der weiter bestehenden straßenmäßigen Erschließung dieser Gaststätte nicht zu erwarten. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach dem Vortrag des Antragstellers etwa  60 % seiner Gäste aus Edenkoben kämen, denen somit die Fahrroute durch das Modenbachtal bekannt und vertraut sein dürfte.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 3 L 1155/15.NW –