Karlsruhe – Jahrelang sprossen sie landauf, landab aus dem Boden – auch in Karlsruhe, wo die Zahl der Spielhallen inzwischen aber stagniert. Seit 2013 blieb es unverändert bei 68 an 52 Standorten – ein Großteil davon in der Innenstadt.
Der Staat schnürte den gesetzlichen Rahmen enger, wodurch sich die Unterhaltungsautomatenbranche mit neuen Vorgaben konfrontiert sieht. Und für nächstes Jahr sieht das Landesglücksspielgesetz vor, dass alle Spielhallenkonzessionen erlöschen und neue glücksspielrechtliche Erlaubnisse vorzuweisen sein werden.
„Erlaubnisse werden jedoch nur erteilt, wenn auch ein bestimmter Mindestabstand (500 Meter Luftlinie) von anderen Spielhallen eingehalten wird“,
blickt Ordnungsamtsleiter Dr. Björn Weiße zuversichtlich voraus, dass die Schwemme eingedämmt werden kann.
„Insbesondere mit Blick auf die Suchtgefahren soll die Zahl der Spielhallen begrenzt werden“,
erläutert Weiße und erklärt zur gegenwärtigen Situation:
„Mit dem seit 2012 ratifizierten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und den Umsetzungsgesetzen der Länder sind neue Anforderungen an die Spielhallen und der Rahmen für den Spielerschutz vorgegeben worden.“
Dazu zählt ein obligatorisches Sozialkonzept, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen gegen problematisches und pathologisches Spielverhalten ergriffen werden. Aus der Schmuddelecke helfen und dem Schutz potenziell Gefährdeter dienen sollen auch Einlasskontrollen, um Jugendlichen Zutritt und Spiel wirksam zu verweigern. Die Spielhallen sollen Tageslicht hereinlassen und von außen einsehbar sein.
Bei einem Verstoß gegen diese und weitere Voraussetzungen für eine Legitimation, bleibt dem Betreiber künftig nur, eine Härtefallregelung zu beantragen. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Befreiung vom elementaren Abstandsgebot vor.
„Nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung und auch die Entscheidung über einen Härtefall schlussendlich getroffen werden, ist aber noch nicht näher definiert“,
dämpft Weiße für das zuständige Ordnungsamt die Erwartungshaltung Betroffener.